2 JUNI 2010. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek teneinde de werking van de mede-eigendom te moderniseren en transparanter te maken. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 juni 2010 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek teneinde de werking van de mede-eigendom te moderniseren en transparanter te maken (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. JUNI 2010 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Modernisierung der Funktionsweise des Miteigentums und die Erhöhung der Transparenz seiner Verwaltung

    ALBERT II., König der Belgier,

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Artikel 577-3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, wird wie folgt abgeändert:

  2. Im deutschen Text des ersten Satzes von Absatz 1 werden die Wörter "das Eigentum" durch die Wörter "das Eigentumsrecht" ersetzt.

  3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "In der Basisurkunde kann in dem Fall, wo die Hauptvereinigung aus zwanzig Losen oder mehr besteht, die Gründung von Teilvereinigungen pro Gebäude in einer Gebäudegruppe oder, in dem Fall, wo in einem Gebäude eine räumliche Aufteilung in deutlich zu unterscheidende Unterteilungen besteht, pro Unterteilung des Gebäudes vorgesehen werden. Diese Teilvereinigungen sind nur für die in der Basisurkunde bezeichneten besonderen gemeinschaftlichen Teile zuständig, wobei die Hauptvereinigung ausschliesslich für die allgemeinen gemeinschaftlichen Teile und die Angelegenheiten, die zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Miteigentums gehören, zuständig bleibt. Artikel 577-3 und folgende sind auf diese Teilvereinigungen anwendbar."

    Art. 3 - Artikel 577-4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, wird wie folgt abgeändert:

    A) Paragraph 1 Absatz 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt:

    "Die Basisurkunde enthält die Beschreibung der gesamten Immobilie und der privaten und gemeinschaftlichen Teile sowie die Festsetzung des jedem privaten Teil zugeordneten Anteils an den gemeinschaftlichen Teilen, wobei für diese Festsetzung der jeweilige Wert dieser privaten Teile berücksichtigt wird, der nach der Netto-Grundfläche, der Zweckbestimmung und der Lage des privaten Teils auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Berichts eines Notars, eines Landmesser-Gutachters, eines Architekten oder eines Immobilienmaklers festgelegt wird.

    Dieser Bericht wird in die Basisurkunde aufgenommen."

    B) In § 1 Absatz 3 wird die Bestimmung unter Nr. 2 wie folgt ersetzt:

    2. die mit Gründen versehenen Kriterien und den Berechnungsmodus für die Aufteilung der Lasten;

    C) In § 1 Absatz 3 wird die Bestimmung unter Nr. 4 wie folgt ersetzt:

    4. die Weise der Ernennung eines Hausverwalters, den Umfang seiner Befugnisse, die Dauer seines Mandats und die Modalitäten für die Erneuerung dieses Mandats, die Modalitäten für die eventuelle Kündigung seines Vertrags sowie die Verpflichtungen, die sich aus dem Ende seines Auftrags ergeben;

    D) Paragraph 1 Absatz 3 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "5. den jährlichen fünfzehntägigen Zeitraum, in dem die ordentliche Generalversammlung der Miteigentümervereinigung stattfindet."

    E) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "§ 4 - Jegliche Klausel des Statuts, durch die einem oder mehreren Schiedsrichtern die Gerichtsbarkeit anvertraut wird, über Konflikte zu entscheiden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Abschnitts auftreten könnten, gilt als ungeschrieben."

    Art. 4 - In Artikel 577-5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, wird § 1 durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "In allen Dokumenten, die von der Miteigentümervereinigung ausgehen, muss die Unternehmensnummer der besagten Vereinigung erwähnt werden."

    Art. 5 - Die Überschrift von Buch II Titel II Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt III desselben Gesetzbuches mit den Artikeln 577-6 bis 577-8/2 wird wie folgt ersetzt:

    Unterabschnitt III - Organe der Miteigentümervereinigung

    Art. 6 - Artikel 577-6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juni 1994, wird wie folgt ersetzt:

    "Art. 577-6 - § 1 - Jeder Eigentümer eines Loses ist Mitglied der Generalversammlung und nimmt an den Beratungen teil.

    Im Falle einer Aufteilung des sich auf ein privates Los beziehenden Eigentumsrechts oder wenn das Eigentum an einem privaten Los mit einem Erbpacht-, Erbbau-, Niessbrauch-, Nutzungs- oder Wohnrecht belastet ist, wird das Recht, an den Beratungen der Generalversammlung teilzunehmen, solange ausgesetzt, bis die Interessehabenden die Person bestimmen, die ihr Bevollmächtigter sein soll. Wenn einer der Interessehabenden oder sein gesetzlicher oder vertraglicher Vertreter nicht an der Bestimmung eines Bevollmächtigten teilnehmen können, bestimmen die anderen Interessehabenden rechtsgültig einen Bevollmächtigten. Letzterer wird zu den Generalversammlungen eingeladen, ist berechtigt, an den Beratungen dieser Generalsversammlungen teilzunehmen, und erhält alle Dokumente, die von der Miteigentümervereinigung ausgehen. Die Interessehabenden teilen dem Hausverwalter die Identität ihres Bevollmächtigten schriftlich mit.

    § 2 - Der Hausverwalter hält während des in der Miteigentümerordnung festgelegten Zeitraums oder jedes Mal, wenn im Interesse des Miteigentums dringend eine Entscheidung getroffen werden muss, eine Generalversammlung ab.

    Unbeschadet des Absatzes 1 hält der Hausverwalter auf Antrag eines oder mehrerer Miteigentümer, die mindestens ein Fünftel der Anteile an den gemeinschaftlichen Teilen besitzen, eine Generalversammlung ab. Dieser Antrag ist per Einschreibebrief an den Hausverwalter zu richten, der binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags den Miteigentümern die Einladung zusendet.

    Wenn der Hausverwalter diesem Antrag nicht Folge leistet, kann einer der Miteigentümer, der den Antrag mit unterzeichnet hat, selbst die Generalversammlung einberufen.

    § 3 - In der Einladung werden der Ort, der Tag und die Uhrzeit der stattzufindenden Generalversammlung sowie die Tagesordnung unter Angabe der Punkte, die zur Besprechung vorgelegt werden sollen, angegeben. Der Hausverwalter setzt die schriftlichen Vorschläge, die er mindestens drei Wochen vor dem ersten Tag des in der Miteigentümerordnung festgelegten Zeitraums, in dem die ordentliche Generalversammlung stattzufinden hat, von den Miteigentümern, vom Miteigentumsrat oder von den Teilvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit erhalten hat, auf die Tagesordnung.

    In der Einladung wird angegeben, nach welchen Modalitäten die Dokumente bezüglich der auf der Tagesordnung stehenden Punkte eingesehen werden können.

    Die Einladung erfolgt per Einschreibebrief, es sei denn, dass die Empfänger individuell, ausdrücklich und schriftlich akzeptiert haben, die Einladung über ein anderes Kommunikationsmittel zu empfangen. Die Einladungen, die an die letzte dem Hausverwalter zum Zeitpunkt des Versands bekannte Adresse verschickt werden, werden als ordnungsmässig angesehen.

    Ausser in Dringlichkeitsfällen wird die Einladung mindestens fünfzehn Tage vor dem Datum der Versammlung zugesandt, es sei denn, die Miteigentumsordnung hat eine längere Frist vorgesehen.

    § 4 - Ein oder mehrere Miteigentümer oder der Miteigentumsrat, falls es einen gibt, können dem Hausverwalter jederzeit die Punkte mitteilen, die sie auf die Tagesordnung einer Generalversammlung gesetzt haben möchten. Diese Punkte werden vom Hausverwalter gemäss Artikel 577-8 § 4 Nr. 1 Punkt 1-1 berücksichtigt. Können die Punkte unter Berücksichtigung des Datums, an dem der Hausverwalter den Antrag dazu erhalten hat, jedoch nicht auf die Tagesordnung dieser Versammlung gesetzt werden, werden sie auf die Tagesordnung der darauffolgenden Generalversammlung gesetzt.

    § 5 - Ein Miteigentümer führt den Vorsitz der Generalversammlung.

    Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn zu Beginn der Generalversammlung mehr als die Hälfte der Miteigentümer anwesend oder vertreten sind und unter der Voraussetzung, dass diese Miteigentümer mindestens die Hälfte der Anteile an den gemeinschaftlichen Teilen besitzen.

    Die Generalversammlung ist jedoch ebenfalls beschlussfähig, wenn die zu Beginn der Generalversammlung anwesenden oder vertretenen Miteigentümer mehr als drei Viertel der Anteile an den gemeinschaftlichen Teilen vertreten.

    Wird keines der beiden Quoren erreicht, tritt nach Ablauf einer Frist von...

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