20. SEPTEMBER 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung, durch den den für flüssige Brennstoffe zugelassenen Technikern erlaubt wird, die mit der Umwandlung von L-Gas in H-Gas verbundenen Einstellungen vorzunehmen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung, Artikel 1 Ziffer 2;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 24. Mai 2018;

Aufgrund des am 6. Juli 2018 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, Ziffer 2, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, die von Rechts wegen um fünfzehn Tage verlängert wird;

In Erwägung, dass dieses Gutachten nicht innerhalb dieser Frist übermittelt wurde;

Aufgrund des Artikels 84, § 4, Absatz 2, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 zur Verhütung der Luftverunreinigung, die durch Zentralheizungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Brauchwasserbereitung verursacht wird, und zur Reduzierung des Energieverbrauchs dieser Anlagen;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt und des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In den geografischen Gebieten, die von der Umwandlung des Versorgungsnetzes von heizwertarmem Gas, genannt "L-Gas", in heizwertreiches Gas, genannt "H-Gas", betroffen sind, darf der für flüssige Brennstoffe des Typs GI oder GII zugelassene Techniker falls nötig und unbeschadet der geltenden Regeln die Einstellung der Mischung Luft und...

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