20. NOVEMBER 2017 - Ministerieller Erlass zur Zulassung des von Reprobel festgelegten Einheitsrasters für Unternehmen des Privatsektors mit weniger als 50 Vollzeitäquivalenten in Bezug auf die Vergütung der Urheber für Reprografie und die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier wie in den Artikeln XI.235 und XI.318/1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 20. November 2017 zur Zulassung des von Reprobel festgelegten Einheitsrasters für Unternehmen des Privatsektors mit weniger als 50 Vollzeitäquivalenten in Bezug auf die Vergütung der Urheber für Reprografie und die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier wie in den Artikeln XI.235 und XI.318/1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
20. NOVEMBER 2017 - Ministerieller Erlass zur Zulassung des von Reprobel festgelegten Einheitsrasters für Unternehmen des Privatsektors mit weniger als 50 Vollzeitäquivalenten in Bezug auf die Vergütung der Urheber für Reprografie und die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier wie in den Artikeln XI.235 und XI.318/1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt
Der Minister der Wirtschaft,
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.235 bis XI.239, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, und der Artikel XI.318/1 bis XI.318/6, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 2017 über die Vergütung der Urheber für Reprografie, der Artikel 5 und 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 2017 über die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier, der Artikel 5 und 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. September 2017 zur Beauftragung einer Gesellschaft mit der Einnahme und Verteilung der Vergütung für Reprografie und der Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier ihrer Ausgaben auf Papier;
In der Erwägung, dass in Artikel XI.236 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, dass eine Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Vervielfältigungen von Werken von natürlichen oder juristischen Personen geschuldet wird, die Vervielfältigungen von Werken anfertigen, beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen;
In der Erwägung, dass in Artikel XI.318/2 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, dass eine Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Vervielfältigungen von Ausgaben auf Papier von...
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