20 MEI 2019. - Ministerieel besluit houdende financiële bepalingen betreffende consulaire bijstand. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 20 mei 2019 houdende financiële bepalingen betreffende consulaire bijstand (Belgisch Staatsblad van 3 juni 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

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20. MAI 2019 - Ministerieller Erlass zur Festlegung finanzieller Bestimmungen in Bezug auf konsularische Hilfe

Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches, des Artikels 78 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 2019 zur Festlegung der finanziellen Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in den in Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen,

Erlässt:

KAPITEL 1 - Rückzahlung von Kosten, die zugunsten von Belgiern, die sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden

Artikel 1 - Belgier, die sich in einer Notsituation im Ausland befinden und Rückführung oder Unterstützung beantragen, für die belgische öffentliche Mittel vorgestreckt werden müssen, müssen diesen Antrag der zuständigen Vertretung anhand des in Anlage 1 beigefügten Formulars "Antrag auf Rückführung oder Unterstützung" bestätigen.

Art. 2 - Wenn Kosten zugunsten von Belgiern, die sich in einer Notsituation im Ausland befinden, vorgestreckt werden, müssen diese Belgier vorab das in Anlage 2 beigefügte "Schuldanerkenntnis" unterzeichnen. Dabei muss der Unterschrift der handschriftliche Vermerk "gelesen und genehmigt, gut für die Summe von ..." vorangestellt werden, gefolgt von dem vollständig ausgeschriebenen Betrag in Euro und dem Datum der Unterzeichnung der Unterlage.

Art. 3 - Die Unterzeichnung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Person, der Hilfe geleistet wird, nicht persönlich bei der Vertretung anwesend ist und der Zweck des gewährten Vorschusses insbesondere darin besteht, es ihr zu ermöglichen, sich zur Vertretung zu begeben.

Art. 4 - Ist die Person, der Hilfe geleistet wird, geistig oder körperlich unfähig, die in Artikel 2 erwähnte Erklärung zu unterzeichnen, erstellt die Vertretung die Erklärung selbst und ersetzt sie die Unterschrift des Betreffenden durch die Formel "Die Unfähigkeit des Betreffenden, die Unterlage zu unterzeichnen, ist von uns festgestellt worden, Name...

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