20. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen des früheren Zivilgesetzbuches über den Verkauf an Verbraucher, zur Einfügung eines neuen Titels 6bis in Buch 3 des früheren Zivilgesetzbuches und zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches - Deutsche Übersetzung von Auszügen
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 12 und 22 bis 26 des Gesetzes vom 20. März 2022 zur Abänderung der Bestimmungen des früheren Zivilgesetzbuches über den Verkauf an Verbraucher, zur Einfügung eines neuen Titels 6bis in Buch 3 des früheren Zivilgesetzbuches und zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
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20. MÄRZ 2022 - Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen des früheren Zivilgesetzbuches über den Verkauf an Verbraucher, zur Einfügung eines neuen Titels 6bis in Buch 3 des früheren Zivilgesetzbuches und zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen und der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG.
KAPITEL 2 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches
Art. 3 - Artikel 1649bis des früheren Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. September 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1649bis - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Verbraucher": jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen,
2. "Verkäufer": jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken handelt, die innerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen,
3. "Hersteller": der Hersteller von Verbrauchsgütern, der Importeur von Verbrauchsgütern in die Union oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Verbrauchsgütern anbringt, als Hersteller bezeichnet,
4. "Verbrauchsgüter":
-
bewegliche körperliche Gegenstände; Wasser, Gas und Strom gelten als Verbrauchsgüter im Sinne des vorliegenden Abschnitts, wenn sie in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden,
-
Güter mit digitalen Elementen, wobei es sich um bewegliche körperliche Gegenstände handelt, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Verbrauchsgüter ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten,
5. "digitale Inhalte": Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden,
6. "digitale Dienstleistung":
-
Dienstleistung, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglicht, oder
-
Dienstleistung, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktion mit diesen Daten ermöglicht,
7. "Kompatibilität": Fähigkeit der Verbrauchsgüter, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der Verbrauchsgüter derselben Art in der Regel benutzt werden, ohne dass die Verbrauchsgüter, die Hardware oder die Software konvertiert werden müssen,
8. "Funktionalität": Fähigkeit der Verbrauchsgüter, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen,
9. "Interoperabilität": Fähigkeit der Verbrauchsgüter, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen, mit der Verbrauchsgüter derselben Art in der Regel benutzt werden,
10. "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Verkäufer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht,
11. "gewerbliche Garantie": jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers, ebenfalls "Garantiegeber" genannt, den Kaufpreis zurückzuzahlen oder die Verbrauchsgüter zu ersetzen, nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind,
12. "Haltbarkeit": Fähigkeit des Verbrauchsgutes, seine erforderlichen Funktionen und seine Leistung bei normaler Verwendung zu behalten,
13. "unentgeltlich": ohne die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Verbrauchsgüter, insbesondere Versand-, Beförderungs-, Arbeits- oder Materialkosten notwendigen Kosten.
§ 2 - Vorliegender Abschnitt gilt für Verträge über den Verkauf von Verbrauchsgütern zwischen einem Verbraucher und einem Verkäufer.
Er gilt ebenfalls für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, die im Sinne von § 1 Nr. 4 Buchstabe b) in Verbrauchsgütern enthalten oder mit ihnen verbunden sind und gemäß dem Kaufvertrag mit diesen Verbrauchsgütern bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Verkäufer oder von einem Dritten bereitgestellt werden. Bestehen Zweifel, ob die Bereitstellung enthaltener oder verbundener digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen Bestandteil des Kaufvertrags ist, so wird vermutet, dass die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen vom Kaufvertrag umfasst sind.
Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gelten auch Verträge über die Bereitstellung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter als Kaufverträge.
§ 3 - Vorliegender Abschnitt findet keine Anwendung auf:
1. Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen vorbehaltlich des Paragraphen 2 Absatz 2,
2. körperliche Datenträger, die lediglich als Träger digitaler Inhalte dienen,
3. Güter, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden,
4. Verträge über den Verkauf lebender Tiere."
Art. 4 - Artikel 1649ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. September 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1649ter - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 1604 Absatz 1 gelten Verbrauchsgüter, die der Verkäufer an den Verbraucher abliefert, nur dann als dem Kaufvertrag entsprechend, wenn sie die in den Paragraphen 2 bis 8 erwähnten Anforderungen erfüllen.
§ 2 - Verbrauchsgüter entsprechen dem Kaufvertrag, wenn sie die subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit erfüllen, die im Kaufvertrag festgelegt sind, das heißt, insbesondere wenn sie, soweit dies anwendbar ist:
1. hinsichtlich der Beschreibung, der Art, der Menge und der Qualität, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Interoperabilität und sonstiger Merkmale den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben,
2. sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis gebracht und dem der Verkäufer zugestimmt hat,
3. wie im Kaufvertrag bestimmt mit sämtlichem Zubehör und Anleitungen, einschließlich Montage- oder Installationsanleitungen, geliefert werden und
4. wie im Kaufvertrag bestimmt aktualisiert werden.
§ 3 - Zusätzlich zur Einhaltung der gemäß § 2 im Kaufvertrag vorgesehenen subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit müssen Verbrauchsgüter folgende objektive Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit erfüllen:
1. für die Zwecke geeignet sein, für die Verbrauchsgüter der gleichen Art in der Regel gebraucht werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des bestehenden Unionsrechts und nationalen Rechts, technischer Normen oder - in Ermangelung solcher technischer Normen - anwendbarer sektorspezifischer Verhaltenskodizes,
2. soweit anwendbar, der Qualität und der Beschreibung einer Probe oder eines Musters entsprechen, das der Verkäufer dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt hat,
3. soweit anwendbar, mit solchem Zubehör einschließlich Verpackung, Montage- oder Installationsanleitungen und anderen Anleitungen geliefert werden, deren Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten darf, und
4. hinsichtlich ihrer Menge, Qualität und sonstigen Merkmale - einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit - dem entsprechen, was bei Verbrauchsgütern der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher in Anbetracht der Art der Verbrauchsgüter und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette einschließlich des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten darf.
§ 4 - Der Verkäufer ist durch die in § 3 Nr. 4 erwähnten öffentlichen Erklärungen nicht gebunden, wenn er nachweisen kann, dass:
1. er die betreffende Erklärung nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte,
2. die betreffende öffentliche Erklärung bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags in derselben oder einer...
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