20. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass über die Mindestanzahl Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel für die Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 20. März 2017 über die Mindestanzahl Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel für die Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

20. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass über die Mindestanzahl Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel für die Ausübung der Wachtätigkeit Verwaltung von Alarmzentralen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 4bis § 1 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Mai 2004;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 22. Juni 2016 in Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.606/2 des Staatsrates vom 4. Januar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Anwendungsbereich

Artikel 1 - Unbeschadet der anderen Bedingungen über die Mindestanzahl Personalmitglieder und die organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel, die alle Wachunternehmen und internen Wachdienste erfüllen müssen, sind Wachunternehmen und interne Wachdienste, die die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnte Tätigkeit ausüben, verpflichtet, die in vorliegendem Erlass vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.

KAPITEL II - Begriffsbestimmungen

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. Gesetz: das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit,

2. IVS-Rahmengesetz: das Gesetz vom 17. August 2013 zur Schaffung des Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme und zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit,

3. EU-Verordnung Nr. 305/2013: die delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des...

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