20 MAI 2022. - Loi portant aide au post-équipement des wagons pour réduire les nuisances sonores du transport ferroviaire de marchandise. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 mai 2022 portant aide au post-équipement des wagons pour réduire les nuisances sonores du transport ferroviaire de marchandise (Moniteur belge du 8 juin 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

20. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung der Beihilfe für die Nachrüstung von Wagen im Hinblick auf die Verringerung des Güterschienenverkehrslärms

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1. Minister: den für Mobilität zuständigen Minister,

2. Verwaltung: den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen,

3. Nachrüstung: Ersetzung von Grauguss-Bremsklötzen eines Wagens durch Bremssohlen wie erwähnt in Artikel 7.2.2.1 oder in Anlage E zum Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU,

4. jährlichen Haushaltsmitteln: die im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Föderalstaats für die durch vorliegendes Gesetz eingeführte Beihilferegelung eingetragenen jährlichen Haushaltsmittel,

5. Wagen des Typs S: Wagen, dessen Bremssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ermöglicht,

6. Wagen des Typs SS: Wagen, dessen Bremssystem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ermöglicht,

7. Wagenhalter: natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug als Beförderungsmittel nutzt und als solche im Nationalen Fahrzeugregister (NFR), in einem anderen von einem anderen Mitgliedstaat geführten Fahrzeugregister oder im Europäischen Fahrzeugregister eingetragen ist,

8. Eisenbahnunternehmen: in Artikel 3 Nr. 27 des Eisenbahngesetzbuches erwähntes Unternehmen,

9. Infrastrukturbetreiber: in Artikel 3 Nr. 29 des Eisenbahngesetzbuches erwähntes Unternehmen beziehungsweise in Artikel 3 Nr. 29 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Stelle,

10. Eisenbahninfrastruktur: in Artikel 3 Nr. 32 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Eisenbahninfrastruktur,

11. Achskilometer: Maßeinheit für die Bewegung einer Wagenachse über eine Entfernung von einem Kilometer,

12. Sicherheitsbescheinigung: in Artikel 3 Nr. 16 des Eisenbahngesetzbuches erwähnte Bescheinigung.

KAPITEL 2 - Bedingungen...

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