20 JANVIER 2021. - Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 2, 62, 63, 66 à 69 et 190 de la loi du 20 janvier 2021 modifiant la loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire (Moniteur belge du 23 février 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um.

KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches

(...)

Art. 62 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:

"Art. 110 - § 1 - Der König benennt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Untersuchungsstelle.

Die Untersuchungsstelle besteht aus mindestens einem Untersuchungssachverständigen, der in der Lage ist, bei Unfällen, schweren Unfällen oder Störungen als Untersuchungsbeauftragter tätig zu werden.

Diese Stelle ist organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen von Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen, entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen, Konformitätsbewertungsstellen sowie von allen Parteien, deren Interessen mit den Aufgaben der Untersuchungsstelle kollidieren könnten, unabhängig.

Sie ist darüber hinaus funktionell unabhängig von der Sicherheitsbehörde, den Regulierungsstellen im Eisenbahnsektor, der Agentur und von jeder anderen Instanz, deren Interessen mit dem Untersuchungsauftrag kollidieren könnten.

§ 2 - Die Untersuchungsstelle nimmt ihre Aufgaben unabhängig von den in § 1 erwähnten Einrichtungen wahr. Ihr Untersuchungspersonal erhält ein Statut, das ihm die erforderliche Unabhängigkeit garantiert.

Die Mitglieder der Untersuchungsstelle unterliegen bezüglich der Informationen, die sie bei der Ausübung der in Abschnitt 2 erwähnten Aufgaben erhalten, dem Berufsgeheimnis; jede Verletzung des Berufsgeheimnisses wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen geahndet.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung der Untersuchungsstelle und die Modalitäten für die Ausführung der...

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