20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 2, 24 und 190 des Gesetzes vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um.

KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches

(...)

Art. 24 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt:

Art. 80 - § 1 - Folgende Antragsteller entrichten eine Gebühr für die Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde:

1. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 1 erwähnte Inbetriebnahmegenehmigung beantragen,

2. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 3 erwähnte Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen beantragen,

3. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 5 erwähnte Sicherheitszulassung beantragen,

4. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 6 erwähnte einheitliche Sicherheitsbescheinigung beantragen,

5. Personen oder Einrichtungen, die einen Antrag auf Anerkennung in Bezug auf die Ausbildung und Prüfung von Zugführern in Anwendung von Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 6 einreichen,

6. Personen oder Einrichtungen, die einen Anerkennungsantrag einreichen, um mit der ärztlichen Untersuchung und der arbeitspsychologischen Untersuchung in Anwendung von Artikel 127 Absatz 4 und 5 beauftragt zu werden,

7. Antragsteller, die eine in Artikel 74 § 1 Nr. 12 erwähnte Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des Eisenbahnrollmaterials beantragen,

8. Antragsteller, die eine in Artikel 107 Absatz 2 erwähnte Kontrolle beantragen.

Die Sicherheitsbehörde kann in...

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