20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener zeitweiliger und struktureller Bestimmungen im Bereich Justiz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1, 9, 10, 21, 57, 58, 70 und 76 bis 81 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung verschiedener zeitweiliger und struktureller Bestimmungen im Bereich Justiz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener zeitweiliger und struktureller Bestimmungen

im Bereich Justiz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

(...)

KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher

Art. 9 - Artikel 28 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "fünf Jahre nach diesem Datum" durch die Wörter "am 1. Dezember 2022" ersetzt.

2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "30. November 2021" jeweils durch die Wörter "30. November 2022" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "fünf Jahre nach diesem Datum" durch die Wörter "am 1. Dezember 2022" ersetzt.

2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "30. November 2021" jeweils durch die Wörter "30. November 2022" ersetzt.

(...)

KAPITEL 10 - Fernidentifizierung

Art. 21 - In das Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats wird ein Artikel 18sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 18sexies - Im Fall der Identifizierung der Parteien der Urkunde und des beurkundenden Notars anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels...

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