20. DEZEMBER 2019 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften hinsichtlich der Arzneimittelknappheit - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften hinsichtlich der Arzneimittelknappheit.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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20. DEZEMBER 2019 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften hinsichtlich der Arzneimittelknappheit

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel

  1. 2 - Artikel 6 § 1sexies des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel wird wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

    , und sie enthält auch den genauen Grund für die vorübergehende Einstellung. Jede Mitteilung, in der ein offensichtlich unrichtiger Grund oder eine offensichtlich unrichtige Dauer angegeben wird, oder jede unvollständige Mitteilung wird der Nichtausführung der in vorliegendem Absatz erwähnten Mitteilung gleichgesetzt.

    2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Die in Absatz 2 erwähnte Mitteilung erfolgt ebenfalls, wenn die in Artikel 12quinquies Absatz 2 erwähnten Lieferungen an Großhandelsverteiler oder Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt sind, unterbrochen werden oder wenn die im Rahmen der in Artikel 12quinquies Absatz 2 erwähnten Lieferpflicht geforderten Mengen nicht oder nicht vollständig geliefert werden. Diese Situation wird einer vorübergehenden Einstellung gleichgesetzt.

  2. 3 - Artikel 12septies desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Der König legt das Verfahren und die Bedingungen fest, gemäß denen beschlossen werden kann, Exporte eines Arzneimittels infolge einer gemäß Artikel 6 § 1sexies gemeldeten oder festgestellten Einstellung vorübergehend einzuschränken oder zu verbieten.

  3. 4 - Artikel 12quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert:

    1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Im Rahmen der Pflicht im Sinne von Absatz 1, was Humanarzneimittel betrifft, liefern in Absatz 1 erwähnte...

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