20 DECEMBRE 2020. - Loi-programme

Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'article 15 de la loi-programme du 20 décembre 2020 (Moniteur belge du 30 décembre 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL 2 - Finanzen

(...)

KAPITEL 2 - Mehrwertsteuer

Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden auf dem gesamten belgischen Staatsgebiet

Art. 15 - Artikel 1quater des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Februar 2009, wird wie folgt ersetzt:

Artikel 1quater - § 1 - Der ermäßigte Steuersatz von 6 Prozent ist anwendbar auf Immobilienarbeiten und andere in Tabelle A Rubrik XXXI § 3 Nr. 3 bis 6 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählte Leistungen, die den Abbruch eines Gebäudes und den damit einhergehenden Wiederaufbau einer Wohnung zum Gegenstand haben, die zur Bewohnung durch den Bauherrn, der eine natürliche Person ist, bestimmt ist und auf derselben Katasterparzelle wie dieses Gebäude gelegen ist, für die gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022 der Steueranspruch entstanden ist.

Für den Vorteil des ermäßigten Steuersatzes müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. Die Leistungen betreffen ein Gebäude, das nach Ausführung der Arbeiten:

a) zum Zeitpunkt der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom Bauherrn genutzt wird, der eine natürliche Person ist und dort unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt,

b) eine Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 hat.

2. Der Bauherr, der eine natürliche Person ist:

a) sendet vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, eine Erklärung an die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten angegebene elektronische Adresse. In dieser Erklärung wird angegeben, dass das Gebäude, das er abreißen und wieder aufbauen lässt, dazu bestimmt ist, als einzige Wohnung und hauptsächlich als eigene Wohnung im Sinne von Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen vom Bauherrn genutzt zu werden, der eine natürliche Person ist und dort unverzüglich seinen Wohnsitz nimmt, und dass dieses Gebäude eine Gesamtwohnfläche von höchstens 200 m2 haben wird; beigefügt wird dieser Erklärung eine Abschrift:

- der Städtebaugenehmigung,

- des Unternehmensvertrags beziehungsweise der Unternehmensverträge,

b) händigt dem beziehungsweise den Dienstleistenden eine Abschrift der in Buchstabe a) erwähnten Erklärung aus.

3. Der Zeitpunkt, zu dem gemäß den Artikeln 22 und 22bis § 1 des Gesetzbuches der Steueranspruch entsteht, tritt spätestens am 31. Dezember des Jahres der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme der Wohnung ein.

4. Auf den vom Dienstleistenden ausgestellten Rechnungen und den Duplikaten, die er aufbewahrt, ist auf der Grundlage der in Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Abschrift der Erklärung das Bestehen der Voraussetzungen, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigen, angegeben; außer bei Kollusion zwischen den Parteien oder offensichtlicher Nichteinhaltung der vorliegenden Bestimmung befreit die in Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Erklärung des Kunden den Dienstleistenden von seiner Verantwortlichkeit in Bezug auf die Festlegung des Steuersatzes.

Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden bei der Bestimmung, ob die Wohnung die einzige Wohnung des Bauherrn ist, der eine natürliche Person ist, folgende Wohnungen nicht berücksichtigt:

- andere Wohnungen, deren Miteigentümer, Nackteigentümer oder Nießbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist,

- eine andere Wohnung, die er als eigene Wohnung nutzt, wo er seinen Wohnsitz begründet hat und die spätestens am 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr der ersten Ingebrauchnahme oder der ersten Inbesitznahme...

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