2 SEPTEMBRE 2018. - Loi modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière, en ce qui concerne la confiscation et l'immobilisation des véhicules. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 septembre 2018 modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière, en ce qui concerne la confiscation et l'immobilisation des véhicules (Moniteur belge du 2 octobre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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  1. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, was die Einziehung und Stilllegung von Fahrzeugen betrifft

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Artikel 38 § 6 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. März 2018, wird wie folgt ersetzt:

    " § 6 - Der Richter muss die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten aussprechen und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen abhängig machen, wenn der Schuldige nach einer Verurteilung in Anwendung der Artikel 29 § 1 Absatz 1, 29 § 3 Absatz 3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ 1 und 2, 34 § 2, 35, 37, 37bis § 1, 48 und 62bis oder in Artikel 22 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge binnen drei Jahren ab dem Tag der Verkündung eines früheren rechtskräftigen auf Verurteilung lautenden Urteils erneut gegen eine dieser Bestimmungen verstößt.

    Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung, für die Absatz 1 zur Anwendung gekommen ist und die für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, beläuft sich die Dauer der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs auf mindestens sechs Monate und hängt die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab.

    Bei erneutem Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung, für die Absatz 2 oder der vorliegende Absatz zur Anwendung gekommen ist und die für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, beläuft sich die Dauer der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines...

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