2. SEPTEMBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Anpassung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019 über die Vollmachtserteilungen an den Öffentlichen Dienst der Wallonie an die Änderungen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Generalsekretariat und des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Finanzen

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und vom 8. August 1988;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019 über die Vollmachtserteilungen an den Öffentlichen Dienst der Wallonie;

Aufgrund der am 26. August 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 2. September 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Auf Vorschlag der Ministerin für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 1 Ziffer 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019 über die Vollmachtserteilungen an den Öffentlichen Dienst der Wallonie wird die Wortfolge "oder die Abteilung Informations- und Kommunikationstechnologien verwaltet werden" durch die Wortfolge "oder ÖDW Digital verwaltet werden" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

"Art. 2 - Die Entwürfe von Bestellscheinen oder von jeglichen rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Erwerb, die Miete, den Unterhalt oder die Instandsetzung von nicht spezifischen Gütern bzw. Dienstleistungen werden dem Generaldirektor des ÖDW Unterstützung übermittelt, der sie je nach Fall an die Abteilung Mobiliarvermögensverwaltung, an die Abteilung Immobilienverwaltung, oder an den ÖDW Digital weiterleitet.".

Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

"Art. 3 - Die Vollmachtserteilungen ergehen an die Mitglieder des statutarischen Personals, mit Ausnahme der Bediensteten auf Probe, sowie an die Mitglieder des Vertragspersonals des Öffentlichen Dienstes der Wallonie.

Jeder Bedienstete, der mit der Ausübung eines höheren Amtes beauftragt wird, und jeder Bedienstete, der ad interim benannt wird, um ein Amt auszuüben, an das ein höherer Dienstgrad gebunden ist, übt die Befugnisse aus, die dem Inhaber dieses Dienstgrades durch den vorliegenden Erlass übertragen werden.".

Art. 4 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  1. Absatz 1 wird durch die beiden folgenden Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt:

    Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Generalsekretärs ergehen die Vollmachten, mit denen er versehen ist, in Ermangelung anderslautender verordnungsrechtlicher Bestimmungen oder Sonderbestimmungen, die er beschlossen hat, während der Dauer seiner Abwesenheit oder seiner Verhinderung jeweils an den Generaldirektor des ÖDW Unterstützung, an den Generaldirektor des ÖDW Digital, oder, für die Abteilungen und die Direktionen, die dem Generalsekretär direkt unterstehen, an den jeweiligen Generaldirektor oder Direktor.

    Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Generaldirektors ergehen die Vollmachten, mit denen er versehen ist, in Ermangelung anderslautender verordnungsrechtlicher Bestimmungen oder Sonderbestimmungen, die er beschlossen hat, während der Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung an den Generalinspektor der betroffenen Abteilung oder, für die Direktionen, die dem Generaldirektor direkt unterstehen, an den Direktor der betroffenen Abteilung.";

  2. in Absatz 2, jetzt Absatz 3, werden die Worte "in Absatz 1" durch die Worte "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt;

  3. in Absatz 3, jetzt Absatz 4, werden die Worte "in Absatz 2" durch die Worte "in Absatz 3" ersetzt;

  4. in Absatz 4, jetzt Absatz 5, werden die Worte "in Absatz 2" durch die Worte "in Absatz 3" ersetzt.

    Art. 5 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  5. in Paragraf 1 wird die Wortfolge "eines Verwaltungsdienstes mit autonomer Buchführung" gestrichen;

  6. nach Paragraf 2 wird ein Paragraf 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    " § 3. Für die Anwendung der Abschnitte 3, 4 und 5 des Kapitels I übt der Generalsekretär die ihm übertragenen Befugnisse nur in Bezug auf die Abteilungen des Generalsekretariats des KKS aus, die nach dem Organisationsplan des wallonischen öffentlichen Dienstes keiner Generaldirektion zugeordnet sind. ".

    Art. 6 - In Artikel 7 § 1 Ziffer 1 desselben...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT