2 OCTOBRE 2017. - Loi réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 31 octobre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. OKTOBER 2017 - Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

    Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen

    Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Tätigkeiten: in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallende und in Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels erwähnte Tätigkeiten,

  3. Unternehmen: juristische oder natürliche Person, die Tätigkeiten ausübt oder anbietet, die darin bestehen, Dritten ständig oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen, oder sich als solche bekannt macht,

  4. interner Dienst: Dienst, der durch eine natürliche oder juristische Person für den Eigenbedarf organisiert wird, um Tätigkeiten auszuüben, oder sich als solcher bekannt macht,

  5. Wachtätigkeiten: Tätigkeiten, wie in Artikel 3 erwähnt,

  6. Wachperson: Person, die mit der Ausübung von Wachtätigkeiten beauftragt ist oder diese ausübt,

  7. Sicherheitsbediensteter: Person, die Tätigkeiten im Rahmen eines Sicherheitsdienstes ausübt,

  8. statische Bewachung: Wachtätigkeit, die darin besteht, bewegliche oder unbewegliche Güter zu bewachen und zu beschützen, mit Ausnahme der mobilen Bewachung,

  9. mobile Bewachung: Wachtätigkeit, die darin besteht, bewegliche oder unbewegliche Güter zu bewachen und zu beschützen, wobei die Wachperson sich auf öffentlicher Straße von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu überwachen, mit Ausnahme der Bewegungen innerhalb eines Geländes und um ein Gelände herum,

  10. Gelände: von einer natürlichen oder juristischen Person betriebener Ort, der aus einem oder mehreren Teilen besteht, die selbst bei einer möglichen Trennung durch eine oder mehrere öffentliche Straßen direkt aneinander grenzen,

  11. Ladenaufsicht: Wachtätigkeit, bei der die Wachperson in Einkaufszentren das Verhalten der Kunden überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen,

  12. Tanzlokal: Ort, für den man an der materiellen Gestaltung, an erhaltenen Erlaubnissen oder Genehmigungen, an dem Gesellschaftszweck oder der kommerziellen Tätigkeit der ihn betreibenden natürlichen oder juristischen Person, an der Organisation der Veranstaltung, an seiner Bekanntmachung oder seiner Ankündigung erkennen kann, dass der Veranstalter beziehungsweise Betreiber ihn hauptsächlich zum Tanzen bestimmt,

  13. gewöhnlich genutztes Tanzlokal: Ort, der gewöhnlich unter anderem als Tanzlokal bestimmt ist,

  14. gelegentlich genutztes Tanzlokal: Ort, der vom Veranstalter sporadisch als Tanzlokal genutzt wird,

  15. Ausgehort: Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen und Tanzlokale,

  16. Veranstaltung: Ereignis kultureller, sozialer, festlicher, folkloristischer, kommerzieller oder sportlicher Art, mit Ausnahme von gelegentlich genutzten Tanzlokalen und einschließlich zeitlich begrenzter Festivals, bei dem Publikum anwesend ist,

  17. öffentlich zugänglicher Ort: Ort, der anderen Personen als dem Verwalter und den dort arbeitenden Personen zugänglich ist, entweder weil davon ausgegangen wird, dass sie gewöhnlich Zugang zu diesem Ort haben, oder weil sie dort zugelassen sind, ohne individuell eingeladen worden zu sein,

  18. besetztes Büro: Büro eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften oder von bpost, in dem mindestens ein Personalmitglied tätig ist,

  19. Geldautomat: Apparat, der zur Abhebung von Banknoten von einem Bankkonto beziehungsweise einer Zahlungskarte und/oder zum Deponieren von Banknoten auf einem Bankkonto beziehungsweise einer Zahlungskarte bestimmt ist,

  20. Tätigkeiten an Geldautomaten: Wartung oder Arbeiten zur Reparatur dieser Automaten,

  21. Geldzählzentrum: Ort, an dem ein Unternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch bpost ist, für Rechnung Dritter Geld zählt, verpackt, sicher aufbewahrt, verteilt oder anders manuell oder auf automatische Weise damit umgeht,

  22. Alarmsystem: System, das dazu dient, Alarmsituationen infolge von Straftaten gegen Personen oder Güter, Bränden, Gasaustritten und Explosionen oder Notsituationen im Allgemeinen festzustellen und ein Alarmsignal auszulösen,

  23. Überwachungskamera: Beobachtungssystem im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras,

  24. Alarmzentrale: unter Ausschluss der 112-Zentren, Unternehmen, das:

    1. Signale von Alarmsystemen empfängt und verarbeitet,

    2. mit Ortungssystemen ausgestattete Güter ortet, um deren Verschwinden, Beschädigung oder Zerstörung zu verhindern oder festzustellen,

    3. Anrufe von Personen in Not empfängt und bearbeitet oder

    4. eine Fernüberwachung von Zugängen und Ausgängen gewährleistet,

  25. Ortungssystem: System, das dazu dient, ein Gut aus der Ferne zu orten oder seine Fortbewegung zu verfolgen und/oder auf die Funktionstüchtigkeit des Gutes einzuwirken,

  26. Personen, die die effektive Leitung gewährleisten: Unternehmensleiter und alle Personen, die eine mit der Ausübung von Tätigkeiten verbundene Funktion mit Weisungsbefugnis ausüben,

  27. Betriebssitz: permanente Infrastruktur, von der aus Unternehmen oder interne Dienste Tätigkeiten organisieren,

  28. öffentliche Verkehrsgesellschaft: juristische Person des öffentlichen Rechts, die die Beförderung von Reisenden oder Gütern auf belgischem Staatsgebiet organisiert,

  29. Identitätsdokument: schriftliches Mittel, mit dem die Identität festgestellt werden kann,

  30. Kameragesetz: Gesetz vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras,

  31. eCall: Notruf im Sinne von Artikel 3 des IVS-Rahmengesetzes,

  32. ISPS-Hafenanlage: Hafenanlage im Sinne von Artikel 5 Nr. 6 und 7 des Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr,

  33. Seveso-Betrieb: Betrieb im Sinne des Zusammenarbeitsabkommens vom 16. Februar 2016 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,

  34. unmittelbare Diskriminierung: Unterscheidung im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, im Sinne von Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern oder im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen,

  35. mittelbare Diskriminierung: Unterscheidung im Sinne von Artikel 4 Nr. 9 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, im Sinne von Artikel 5 Nr. 8 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern oder im Sinne von Artikel 4 Nr. 9 des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen,

  36. Waffengesetz: Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen.

    Abschnitt 2 - Anwendungsbereich

    Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten als Wachtätigkeiten:

  37. statische Bewachung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern,

  38. mobile Bewachung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern und Einsatz nach Alarm,

  39. a) Bewachung und/oder Schutz beim Transport von Gütern, ganz oder teilweise auf öffentlicher Straße ausgeführt,

    1. Transport von Geld oder von vom König bestimmten Gütern, die kein Geld sind und die aufgrund ihres wertvollen Charakters oder ihrer Spezifität gefährdet sind, ganz oder teilweise auf öffentlicher Straße ausgeführt,

    2. Verwaltung eines Geldzählzentrums,

    3. Auffüllung von Geldautomaten, Überwachung bei Tätigkeiten an Geldautomaten und unbewachte Tätigkeiten an Geldautomaten, die außerhalb von besetzten Büros angebracht sind, wenn der Zugang zu den Geldscheinen oder Geldkassetten möglich ist,

  40. Verwaltung einer Alarmzentrale,

  41. Personenschutz,

  42. Ladenaufsicht,

  43. jede Form der statischen Bewachung von Gütern sowie der Überwachung und Kontrolle des Publikums zur Sicherstellung eines sicheren und reibungslosen Verlaufs von Veranstaltungen, nachstehend "Bewachung von Veranstaltungen" genannt,

  44. jede Form der statischen Bewachung, der Kontrolle und der Überwachung des Publikums an Orten, die zu den Ausgehorten gehören, nachstehend "Bewachung von Ausgehorten" genannt,

  45. Durchsuchung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern nach Spionagegeräten, Waffen, Drogen, explosionsfähigen Stoffen oder Stoffen, die zur Herstellung explosionsfähiger Stoffe oder anderer gefährlicher Gegenstände verwendet werden können,

  46. Vornahme von Feststellungen, die sich ausschließlich auf den unmittelbar wahrnehmbaren Zustand von Gütern, die sich auf öffentlichem Eigentum befinden, beziehen, im Auftrag der zuständigen Behörde oder des Inhabers einer öffentlichen Konzession,

  47. Begleitung von Personengruppen im Hinblick auf die Verkehrssicherheit,

  48. Steuerung der vom König bestimmten technischen Mittel, die Dritten zwecks Gewährleistung der Sicherheit zur Verfügung gestellt werden,

  49. Überwachung und Kontrolle von Personen im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit an öffentlich zugänglichen Orten oder nicht öffentlich zugänglichen Orten, die nicht in den Nummern 6, 7 und 8 vorgesehen ist.

    Art. 4 - Als Wachunternehmen gilt ein Unternehmen, das Wachtätigkeiten anbietet oder ausübt oder sich als solches bekannt macht.

    Art. 5 - Als interner Wachdienst gilt ein interner Dienst, der Wachtätigkeiten ausübt:

  50. an den Orten, die von der juristischen oder natürlichen Person, die den internen Wachdienst organisiert...

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