2. MAI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des Mutterschutzes - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 2. Mai 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des Mutterschutzes.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. MAI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des Mutterschutzes

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

    Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, des Artikels 39 Absatz 3, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 und das Gesetz vom 25. April 2014;

    Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

    Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 1. September 2020;

    Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 492/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 29. April 2021;

    Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 18. November 2020;

    Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 7. Dezember 2020;

    Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrates vom 9. Dezember 2020;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.616/2 des Staatsrates vom 27. Januar 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - In Artikel VIII.V.1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. März 2008, wird Absatz 2 aufgehoben.

    1. 2 - Artikel VIII.V.2 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. März 2008, wird aufgehoben.

    2. 3 - Artikel VIII.V.4 RSPol, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. März 2008 und 11. Januar 2019, wird wie folgt abgeändert:

  2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter ", mit Ausnahme der in Artikel VIII.V.2 erwähnten Abwesenheiten" aufgehoben.

  3. ...

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