2 MAI 2021. - Arrêté royal portant exécution de l'article 147, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice d'imposition 2022. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 2 mai 2021 portant exécution de l'article 147, alinéa 4, du Code des impôts sur les revenus 1992 pour l'exercice d'imposition 2022 (Moniteur belge du 7 mai 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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  1. MAI 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 147 Absatz 4

    des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für das Steuerjahr 2022

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    seit dem Steuerjahr 2020 wird eine ergänzende Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte gewährt (Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92, wie er durch das Gesetz vom 23. März 2019 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die steuerrechtlichen Bestimmungen über den Jobdeal abgeändert wurde). Diese ergänzende Ermäßigung ersetzt die in Artikel 154 des EStGB 92 erwähnte zusätzliche Ermäßigung.

    In Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 ist bestimmt, dass, wenn für ein bestimmtes Steuerjahr die Steuer auf Pensionen und andere Ersatzeinkünfte nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und Ersatzeinkünfte für einen Steuerpflichtigen mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 10.160 EUR (Grundbetrag), das sich ausschließlich aus Pensionen und anderen Ersatzeinkünften zusammensetzt, nicht auf null herabgesetzt wird, der König die ergänzende Ermäßigung bis zum erforderlichen Betrag erhöht, damit diese Steuer auf null herabgesetzt wird.

    Für das Steuerjahr 2022 entspricht die gewöhnliche Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte 1.841,96 EUR (Grundbetrag: 1.148,93 EUR) und die ergänzende Ermäßigung 378,96 EUR (Grundbetrag: 236,38 EUR). Das in Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 erwähnte steuerpflichtige Einkommen entspricht 16.290 EUR für das Steuerjahr 2022. Die Basissteuer auf dieses Einkommen entspricht (13.540 x 25 %) + ((16.290 - 13.540) x 40 %) beziehungsweise 3.385 + 1.100 = 4.485 EUR. Für das Steuerjahr 2022 entspricht der Steuerfreibetrag 9.050 EUR. Die Basissteuer wird somit um 2.262,50 EUR (9.050 x 25 %) auf 2.222,50 EUR (umzulegende Steuer) verringert. Die Summe der gewöhnlichen und der ergänzenden Ermäßigung für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte, nämlich 1.841,96 + 378,96 = 2.220,92 EUR, reicht noch nicht, um die geschuldete Steuer nach Anwendung der Ermäßigungen für Pensionen und andere Ersatzeinkünfte auf null herabzusetzen. Gemäß Artikel 147 Absatz 4 des EStGB 92 muss der...

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