2. MAI 2019 - Sonderdekret zur Abänderung der Artikel 60 und 64 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, um eine ausgeglichene Vertretung von Frauen und Männern innerhalb der wallonischen Regierung zu gewährleisten (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Durch vorliegendes Dekret wird in Anwendung von Artikel 39 und Artikel 123 § 2 der Verfassung und von Artikel 63 § 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen eine in den Artikeln 60 und 64 des besagten Sondergesetzes bestimmte Angelegenheit geregelt.

Art. 2 - In Artikel 60 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt:

"Die in Absatz 1 genannte Liste umfasst mindestens ein Drittel Mitglieder gleichen Geschlechts. Jede Dezimalzahl wird auf eine ganze Zahl aufgerundet, wenn die Dezimalzahl über 5 liegt. Jede Dezimalzahl wird auf eine ganze Zahl abgerundet, wenn die Dezimalzahl gleich oder kleiner als 5 ist.".

Art. 3 - In Artikel 64 desselben Sondergesetzes wird Paragraph 1 durch das Folgende ersetzt:

" § 1. Wird die Wallonischen Regierung gemäß Artikel 60 § 3 gebildet oder geändert, wird die Wahl zur Bestimmung des bzw. der letzten Mitglieder auf die Kandidaten beschränkt, die dem einen oder dem anderen Geschlecht angehören, wenn dies erforderlich ist, um die Anwesenheit von mindestens einem Drittel Frauen und einem Drittel Männern in ihrer Mitte zu gewährleisten.".

Art. 4 - Die Bestimmungen vorliegenden Dekrets treten bei der Einrichtung der Regierung nach der vollständigen Erneuerung des Wallonischen Parlaments in Kraft.

Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Namur, den 2. Mai 2019

Der Ministerpräsident,

W. BORSUS

Die Ministerin für soziale Maßnahmen...

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