2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer und zur Abänderung der Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 16 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer und zur Abänderung der Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer und zur Abänderung der Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Sonderregelung für Reisebüros

    Art. 2 - Artikel 1 § 7 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder damit zusammenhängen" aufgehoben.

    2. In Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:

      "2. "Reisebüro": Steuerpflichtige, die in eigenem Namen in Nr. 1 erwähnte Reisen verkaufen, für die sie Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen."

    3. In Absatz 2 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:

      "1. wer in eigenem Namen in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Reisen verkauft und unmittelbar mit eigenen Mitteln die Durchführung der Reisen gewährleistet,".

      Art. 3 - In Artikel 18 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, wird das Wort "Reisenden" durch das Wort "Dienstleistungsempfänger" ersetzt.

      Art. 4 - In Artikel 29 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. November 1977, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, werden die Wörter "eines Reisenden" durch die Wörter "eines Dienstleistungsempfängers", die Wörter "vom Reisenden" durch die Wörter "vom Dienstleistungsempfänger" und die Wörter "dem Reisenden" durch die Wörter "dem Dienstleistungsempfänger" ersetzt.

      Art. 5 - In Artikel 35 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1977, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und den Königlichen Erlass vom 28...

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