2. MAI 2019 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2019 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1. Artikel 2 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts wird durch die Ziffern 67 bis 75 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"67° "Mobilisierungsmechanismus": das Finanzierungssystem durch Mobilisierung von FGE-Schuldforderungen, das unter Einschaltung einer ausgebenden Gesellschaft gemäß Artikel 42/2 umgesetzt wird;

  1. "Mobilisierungsmaßnahme": eine wirksame Umsetzung des Mobilisierungsmechanismus durch die Ausgabe von Finanzinstrumenten;

  2. "FGE-Schuldforderung": die Schuldforderung zur Förderung von grüner Energie, die sich aus den in Artikel 42/2, §§ 8 und 9 genannten Rechten und Beträgen zusammensetzt;

  3. "Ausgebende Gesellschaft": eine Finanzierungsgesellschaft, die in FGE-Schuldforderungen investiert und die für eine oder mehrere Mobilisierungsmaßnahmen gegründet wurde;

  4. "Abschlussdatum": der Tag der Ausgabe von Finanzinstrumenten, die sich auf eine Mobilisierungsmaßnahme beziehen;

  5. "Datum der Festsetzung": das Datum, an dem die durch FGE-Schuldforderungen zu deckenden Kosten gemäß Artikel 42/2 § 8 endgültig festgelegt werden;

  6. "Datum der Abtretung": das in der Rahmenvereinbarung festgelegte Datum der Abtretung einer FGE-Schuldforderung;

  7. "Rahmenvereinbarung": die zwischen der ausgebenden Gesellschaft und dem Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes gemäß Artikel 42/2 § 3 abgeschlossene Vereinbarung sowie die weiteren gemäß dieser Vereinbarung abgeschlossenen Vereinbarungen, einschließlich Vereinbarungen über die Abtretung von Schuldforderungen;

  8. "Tarifaufschlag Grüne Zertifikate"; der in Artikel 42bis § 1 genannte Tarifaufschlag.".

    Artikel 1 - In Artikel 34 Ziffer 4 desselben Dekrets werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  9. unter Buchstabe f) wird zwischen die Wortfolge "nicht verkaufen könnten" und die Wortfolge "zwecks ihrer" die Wortfolge "oder die ihnen von ihnen gemäß Artikel 42 § 6, 2° oder Artikel 42/1, § 7bis zurückgekauft würden," eingefügt und wird das Wort "Löschung" durch das Wort "Annullierung" ersetzt;

  10. nach Buchstabe h) wird ein Buchstabe i) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "i) für den Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes die Kosten im Zusammenhang mit den Mobilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 42/2, einschließlich der Kosten für den Kauf von grünen Zertifikaten gemäß den Buchstaben d) und f), die von einer Mobilisierungsmaßnahme betroffen sind, übernehmen.".

    Art. 2 - In Artikel 40 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 4. Oktober 2007 und abgeändert durch die Dekrete vom 11. Dezember 2013 und vom 12. Dezember 2014 wird das Wort "entfernt" durch das Wort "annulliert" ersetzt und wird zwischen die Wortfolge "von der Verwaltung" und die Wortfolge "geführten Datenbank" die Wortfolge "gegebenenfalls im Rahmen einer Mobilisierungsmaßnahme" eingefügt.

    Art. 3 - In Artikel 42 desselben Dekrets werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  11. die Wörter "entfernt" werden jeweils durch die Wörter "annulliert" ersetzt;

  12. in Paragraf 6 wird zwischen Ziffer 1 und Ziffer 2 eine Ziffer 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "2° in den neun Monaten vor dem Enddatum jeder in der Vereinbarung nach § 3 Absatz 3 identifizierten Stilllegung als Reserve und nach Abstimmung mit der Verwaltung kann der Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes grünen Zertifikate erwerben, die Gegenstand der betreffenden Stilllegung sind, mit dem Ziel, diese Zertifikate einer FGE-Schuldforderung zuzuweisen. Diese Zertifikate werden zu dem Preis erworben, zu dem sie von den Personen erworben wurden, die die in Paragraf 1 genannte Aufgabe erhalten haben;";

  13. in Paragraf 6 Ziffer 2, umbenannt in Ziffer 3, wird zwischen die Wortfolge "und nicht in Anwendung von Ziffer 1 auf dem Markt verkauft werden konnten," und die Wortfolge "vom Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes als Verpflichtung öffentlichen Dienstes gekauft" die Wortfolge "und nicht in Anwendung von Ziffer 2 durch den Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes gekauft werden konnten" eingefügt;

  14. in Paragraf 6 wird der letzte Satz, der mit dem Wort "Wenn" beginnt und mit dem Wort "vornehmen" endet, gestrichen;

  15. in Paragraf 7 wird zwischen Ziffer 3 und Ziffer 4 eine Ziffer 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

  16. Im Laufe der neun Monate vor dem Enddatum jeder Stilllegung als Reserve erwirbt der Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes grüne Zertifikate von Personen die die in Paragraf 1 genannte Aufgabe erhalten haben unter Einhaltung der Bedingungen gemäß § 6 Ziffer 2 und nach den Modalitäten, die in der Vereinbarung nach § 3 festgelegt sind;";

  17. in § 7 Ziffer 4, umbenannt in Ziffer 5, wird die Wortfolge "gemäß § 6 Ziffer 2" durch die Wortfolge "gemäß § 6 Ziffer 3" ersetzt;

  18. in § 7 wird Ziffer 5 zu Ziffer 6; nach der Wortfolge "kraft § 6 Ziffer 2" wird die Wortfolge "und § 6 Ziffer 3" eingefügt; die Wortfolge ", außer im Falle einer neuen Stilllegung als Reserve gemäß § 6 Ziffer 2" wird gestrichen;

  19. in § 9 Absatz 1 wird die Wortfolge "im Verhältnis zu den freigestellten Energiemengen. Am Ende des Zeitraums, im Laufe dessen die in Artikel 42bis, § 5 erwähnte Teilbefreiung des ersten Parameters des Tarifaufschlags gültig ist, werden die finanziellen und administrativen Lasten, die sich aus der Durchführung der in § 1 genannten Aufgabe ergeben, auf die gleiche Weise wie der erste Parameter des Tarifaufschlags gemäß Artikel 42bis, § 2 berechnet." durch die Wortfolge "im Verhältnis zu den bis am 31. Dezember 2019 freigestellten Energiemengen. Ab dem 1. Januar 2020 werden die finanziellen und administrativen Lasten, die sich aus der Durchführung der in § 1 genannten Aufgabe ergeben, gemäß Artikel 42bis § 2 dem ersten Parameter des Tarifaufschlags angerechnet.".

    Art. 4 - In Artikel 42/1 desselben Dekrets werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  20. In Paragraf 1 Absatz 2 wird das Wort "entfernt" durch das Wort "annulliert" ersetzt;

  21. in § 2 Absatz 2 wird zwischen die Wortfolge "zwischen den als Einnahmen gebuchten Beträgen einerseits, die infolge" und die Wortfolge "der Anwendung des Tarifaufschlags Grüne Zertifikate erzielt wurden," die Wortfolge "der Abtretung von FGE-Schuldforderungen nach Artikel 42/2 § 8 Absatz 5 und" eingefügt;

  22. es wird ein Paragraf 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    § 7bis. Unbeschadet der Bestimmungen von § 7 des vorliegenden Artikels schlägt der Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes der Verwaltung ab dem 1. Juli 2019 bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres nach Rücksprache mit der in Artikel 42/2 genannten ausgebenden Gesellschaft die Anzahl der verzögert ausgegebenen grünen Zertifikate vor, die er zu erwerben hat, um unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 42/2 § 8 Absatz 7 eine schrittweise Verringerung der Menge der verzögert ausgegebenen grünen Zertifikate zu ermöglichen. Der Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes übermittelt eine Kopie seines Vorschlags an die in § 3 bezeichnete Person.

    Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Vorschlags des Betreibers des lokalen Übertragungsnetzes validiert die Verwaltung die Anzahl der verzögert ausgegebenen grünen Zertifikate, die vom Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes zu kaufen sind.

    Der Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes kauft die Anzahl der verzögert ausgegebenen grünen Zertifikate innerhalb von dreißig Tagen nachdem diese Anzahl von der Verwaltung validiert wurde.

    ;

  23. in § 8 Absatz 1 wird zwischen die Wortfolge "1° vor dem 31. Januar eines jeden Jahres" und die Wortfolge "übermittelt die in Paragraf 3 bestimmte Person" die Wortfolge "und nach jeder Bewegung in dem nachstehend genannten Inventar" eingefügt;

  24. In § 9 wird zwischen die Wortfolge "die Gegenstand einer in § 7 Ziffer 1" und die Wortfolge " erwähnten Verzögerungsmaßnahme" die Wortfolge "und in § 7bis" eingefügt.

    Art. 5 - In dasselbe Dekret wird ein neuer Artikel 42/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 42/2. § 1 - Im Rahmen der Verpflichtung öffentlichen Dienstes nach Artikel 34 Ziffer 4 Buchstaben d und f wird ein Mobilisierungsmechanismus eingeführt.

    Wenn der Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes davon ausgeht, dass er eine beträchtliche Menge an grünen Zertifikaten zu einem garantierten Mindestpreis gemäß Artikel 34 Ziffer 4 Buchstaben d und f erwerben muss, nutzt er den Mobilisierungsmechanismus innerhalb der in den Absätzen 5 ff. genannten Grenzen in Zusammenarbeit mit dem von der Regierung ausgewählten Finanzinstitut und der mit Zustimmung der Regierung gegründeten ausgebenden Gesellschaft. Die Regierung teilt dem Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes die Benennung dieses Finanzinstituts und der ausgebenden Gesellschaft so bald wie möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets mit.

    Der Mobilisierungsmechanismus bezieht sich ausschließlich auf grüne Zertifikate, die unbeschadet früherer Verkäufe nach Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets an den Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes verkauft wurden.

    § 2. Der Mobilisierungsmechanismus beinhaltet die folgenden Elemente:

  25. die Abtretung einer oder mehrerer FGE-Schuldforderungen durch den Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes an die ausgebende Gesellschaft zu einem gemäß der Rahmenvereinbarung festgelegten Betrag;

  26. die Finanzierung der ausgebenden Gesellschaft für diesen Betrag, hauptsächlich durch die Ausgabe von Finanzinstrumenten durch letztere;

  27. die Einziehung der FGE-Schuldforderungen durch Inrechnungstellung des dritten Parameters des Tarifaufschlags Grüne Zertifikate durch den Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes an die Betreiber von Verteilernetzen und die Zugangsinhaber, die für Netzbenutzer zuständig sind, die direkt an das Netz des Betreibers des lokalen Übertragungsnetzes angeschlossen sind;

  28. die Übertragung dieser Beträge durch den Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes an die ausgebende Gesellschaft nach den in der Rahmenvereinbarung festgelegten Modalitäten.

    § 3. Zwischen dem Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes und der ausgebenden...

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