2. MAI 2019 - Dekret zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse und des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag (1)

Artikel 1. Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse

Artikel 1 - Artikel 30 des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, aufgehoben durch das Dekret vom 1. Juni 2017 zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, wird in der folgenden Fassung wiederhergestellt:

"Art. 30. Die gemeinnützige Wohnung, die einer Gemeinde oder einem öffentlichen Sozialhilfezentrum gehört, für deren Schaffung oder Renovierung als Übergangswohnung keine Beihilfe gewährt wurde, und die gemeinnützige Wohnung, die einer Gemeinde oder einem öffentlichen Sozialhilfezentrum gehört und keine Übergangswohnung ist, für deren Schaffung oder Renovierung eine Beihilfe gewährt wurde, und deren auferlegte Dauer der Zweckbestimmung abgelaufen ist, kann nach den von der Regierung bestimmten Modalitäten als Übergangswohnung anerkannt werden.".

Art. 2 - Artikel 31 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Dekret vom 1. Juni 2017 zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, wird in der folgenden Fassung wiederhergestellt:

« Art. 31. Wenn eine Beihilfe in Ausführung des in Artikel 188 erwähnten Programms einer juristischen Person gewährt wird, unterliegt die Gewährung der Beihilfe für die in Artikel 29 § 1 Ziffer 1 genannten Maßnahmen der Einhaltung folgender Bedingungen:

  1. die juristische Person unterbreitet unter Beachtung der von der Regierung bestimmten Bedingungen und Modalitäten den städtebaulichen und architektonischen Vorentwurf betreffend das Konzept der zu schaffenden, zu sanierenden, umzugestaltenden, zu verbessernden oder zu erhaltenden Wohnungen, Gebäude und Ausrüstungen zur Genehmigung;

  2. die Beschlüsse zur Festsetzung der Bedingungen der öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren Betrag denjenigen übertrifft, der in Anwendung von Artikel 42, § 1, Ziffer 1° Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über öffentliche Aufträge festgelegt wird, werden unter Beachtung der von der Regierung bestimmten Bedingungen und Modalitäten zur Genehmigung unterbreitet.

    Jeder Beschluss bezüglich der Vergabe der oben genannten Aufträge kann unter Beachtung der von der Regierung bestimmten Bedingungen und Modalitäten ausgesetzt oder für nichtig erklärt werden.

  3. Jeder Beschluss über die Vergabe der öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, mit einem Betrag gleich oder unter demjenigen, der in Anwendung von Artikel 42, § 1, Ziffer 1° Buchstabe a des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über öffentliche Aufträge festgelegt wird, kann unter Beachtung der von der Regierung bestimmten Bedingungen und Modalitäten ausgesetzt oder für nicht erklärt werden;

  4. Durch einen begründeten Beschluss können, je nach dem Umfang des Auftragsgegenstands und dem Ergebnis des bei der juristischen Personen organisierten Audits, die Beschlüsse über die Wahl des Vergabeverfahrens, die Festlegung der Bedingungen und die Zuschlagserteilung, unter Beachtung der von der Regierung bestimmten Bedingungen und Modalitäten zusätzlichen Stellungnahmen unterworfen werden.".

    Art. 3 - In demselben Gesetzbuch wird die Überschrift von Unterabschnitt 8 von Kapitel I von Titel III durch Folgendes ersetzt: "Unterabschnitt 1 - Interner Auditausschuss".

    Art. 4 - Artikel 112 desselben Gesetzbuches wird durch Folgendes ersetzt:

    « Art. 112. § 1. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 15quater des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters, eingefügt durch das Dekret vom 29. März 2018 zur Abänderung der Dekrete vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters und des Dekrets vom 12. Februar über die Regierungskommissare und die Kontrollaufgaben der Revisoren innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses, bildet der Verwaltungsrat der Gesellschaft in seiner Mitte zwecks Vermeidung der Interessenkonflikte und zur Gewährleistung der Transparenz der Aktivitäten und der Privateinnahmen einen Auditausschuss, der die Bezeichnung "interner Auditausschuss" erhält."

    Der interne Auditausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern aus dem Verwaltungsrat zusammen.

    Der Vorsitzende des internen Auditausschusses wird von den Mitgliedern des Ausschusses bezeichnet.

    Mindestens ein Mitglied des internen Auditausschusses verfügt über eine praktische Erfahrung oder Fachkenntnisse im Bereich der Buchführung oder des Audits.

    Der Generaldirektor der Gesellschaft und der beigeordnete Generaldirektor werden zu den Versammlungen mit beratender Stimme geladen.

    § 2. Der interne Auditausschuss wird unterstützt von:

  5. einem Vertreter des Rechnungshofes;

  6. den gemäß Artikel 116 bezeichneten Revisoren;

  7. den Kommissaren der Regierung unter den in Artikel 115 § 4 festgesetzten Bedingungen;

  8. einem Mitglied der Zelle für finanzielle Informationen;

  9. zwei Vertretern der...

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