2. JUNI 2022 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2007 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung in Ausführung von Artikel L1315-1 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Gemeindedekrets vom 23. April 2018, Artikel 172;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2007 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung in Ausführung von Artikel L1315-1 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 23. Mai 2022

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass es den Gemeinden, auf die gemäß dem Erlass der Regierung vom 28. Januar 2021 zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Dekrets vom 25. Januar 2021 zur Abänderung des Gemeindedekrets vom 23. April 2018 noch nicht die durch das erwähnte Dekret vom 25. Januar 2021 eingeführte Reform der Haushalts- und Finanzbestimmungen anwendbar ist, derzeit unmöglich ist, Bewegungen zwischen außerordentlichen und ordentlichen Haushaltsmitteln vorzunehmen; dass diese Gemeinden, wenn sie ein Darlehen der Regierung in Anspruch nehmen, derzeit nicht dieses Darlehen zur Deckung eines Defizits im ordentlichen Dienst verwenden können; dass diese Möglichkeit im Erlass der Wallonischen Regierung vom 5. Juli 2007 derzeit nur für Finanzierungen des CRAC (Regionales Beihilfezentrum für die Gemeinden) vorgesehen ist, welches nicht im deutschen Sprachgebiet zuständig ist; dass somit die Gemeinden, die nicht in der Lage sind, ihren ordentlichen Haushalt auszugleichen, und auf ein dringendes Darlehen der Regierung angewiesen sind, ohne Anpassung der entsprechenden Bestimmung in eine erhebliche Problemsituation geraten, die das guten Funktionieren und die Kontinuität des öffentlichen Dienstes ernsthaft gefährden würden, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass demnach nur die Gemeinden betrifft, auf die gemäß dem Erlass der Regierung vom 28...

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