2. JUNI 2022 - Benennung durch die Generaldirektorin des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt ihres Bevollmächtigten im Rahmen von Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Januar 2019 zur Ausführung des Dekrets vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren

Die Generaldirektorin des ÖDW Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt,

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Januar 2019 zur Ausführung des Dekrets vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren, Artikel 2;

Aufgrund des Dekrets vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren, Artikel 1 Ziffer 5, Artikel 6 bis 20;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Mai 2019 über die Vollmachtserteilungen innerhalb des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, Artikel 3, 4, 5 und 33;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2019 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, Artikel 21;

In Erwägung des Rundschreibens vom 1. Juli 2019 über die Vollmachtserteilungen im Urlaubsfall, in dem auf die auf die zeitweiligen Vollmachtserteilungen anzuwendenden bevorzugten Grundsätze hingewiesen wird;

In Erwägung, dass Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Januar 2019 zur Ausführung des Dekrets vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren die "Verwaltung" im Sinne von Artikel 1 Ziffer 5 des Dekrets vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren definiert als "die Generaldirektion des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, die für die von dem betreffenden gemeinnützigen Zweck betroffene Angelegenheit zuständig ist.";

In Erwägung des Willens des Gesetzgebers, eine einheitliche Verwaltungsphase einzuführen, die auf Enteignungen anwendbar ist, die in Angelegenheiten durchgeführt werden, die in den Zuständigkeitsbereich der Wallonischen Region fallen, und die von der Verwaltung geleitet wird;

In der Erwägung, dass die Verwaltungsphase der Untersuchung von Enteignungsakten von der Einreichung der Enteignungsakte bei der Verwaltung bis zur Verabschiedung eines Verwaltungsaktes reicht, der die enteignende Instanz identifiziert und die der Enteignung unterliegenden Güter bestimmt, in Form eines Beschlusses des Gemeinderates oder eines Regierungsbeschlusses, der den Enteigner zur Fortsetzung der Enteignung ermächtigt oder diese ablehnt;

In der Erwägung, dass der von der Verwaltung an die Gemeinde oder die Regierung gerichtete Entscheidungsvorschlag auch als Entscheidung gelten kann, wenn er ihnen innerhalb der in Artikel 16, Absatz 2 des Dekrets vom 22. November 2018 über das Enteignungsverfahren, im Folgenden "das Dekret" genannt, genannten Frist zugestellt wurde und wenn die zuständige Behörde ihre Entscheidung nicht innerhalb der in Artikel 17 Absätze 1 und 2 des Dekrets...

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