2. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2020 über medizinische Expositionen und Expositionen zwecks nicht-medizinischer Bildgebung anhand medizinisch-radiologischer Ausrüstungen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2020 über medizinische Expositionen und Expositionen zwecks nicht-medizinischer Bildgebung anhand medizinisch-radiologischer Ausrüstungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. JUNI 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2020 über medizinische Expositionen und Expositionen zwecks nicht-medizinischer Bildgebung anhand medizinisch-radiologischer Ausrüstungen

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    ich habe die Ehre, Eurer Majestät einen Königlichen Erlass zur Änderung der in zwei Königlichen Erlassen vorgesehenen Übergangszeiträume zur Unterschrift vorzulegen.

    In der Tat ist es so, dass der Ausbruch der Coronapandemie die Umsetzung von Verordnungsbestimmungen innerhalb der vorgegebenen Fristen in bestimmten Sektoren erschwert.

    Diesen Sektoren wird für die Umsetzung der zuvor durch Königlichen Erlass veröffentlichten Maßnahmen eine zusätzliche Frist eingeräumt.

    Gleichzeitig wird ein Schreibfehler im niederländischen Text des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2020 über medizinische Expositionen und Expositionen zwecks nicht-medizinischer Bildgebung anhand medizinisch-radiologischer Ausrüstungen berichtigt.

    Kommentar zu Artikel 1

    In Artikel 81.3 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen wird bestimmt, dass für die in die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 eingebundenen Unternehmen oder Organisationen, die am 1. Januar 2019 gemäß den Bestimmungen von Kapitel VII der vorliegenden Ordnung oder den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 2017 über die Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 7 bereits genehmigt oder zugelassen sind, die Bestimmungen der Artikel 23.2 und 30.4 am 1. Juli 2020 in Kraft treten.

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