2 FEVRIER 2018. - Accord de coopération entre l'Etat fédéral, la Région wallonne, la Région flamande, la Région de Bruxelles-Capitale et la Communauté germanophone portant sur la coordination des politiques d'octroi d'autorisations de travail et d'octroi du permis de séjour, ainsi que les normes relatives à l'emploi et au séjour des travailleurs étrangers. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'accord de coopération du 2 février 2018 entre l'Etat fédéral, la Région wallonne, la Région flamande, la Région de Bruxelles-Capitale et la Communauté germanophone portant sur la coordination des politiques d'octroi d'autorisations de travail et d'octroi du permis de séjour, ainsi que les normes relatives à l'emploi et au séjour des travailleurs étrangers (Moniteur belge du 24 décembre 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
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FEBRUAR 2018 - Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer
Aufgrund der Artikel 39 und 139 der Verfassung;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, des Artikels 6 § 1 römisch IX Nr. 3 und 4 und des Artikels 92bis §§ 1 und 3 Buchstabe c) (nachstehend "Sondergesetz");
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, der Artikel 4 und 42;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, des Artikels 55bis;
Aufgrund des Gesetzes vom 23. Januar 1989 über das in den Artikeln 92bis § 5 und § 6 und 94 § 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnte Rechtsprechungsorgan;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (nachstehend "Gesetz vom 15. Dezember 1980");
Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches;
Aufgrund des Dekrets des Wallonischen Regionalrates vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;
Aufgrund des Dekrets des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer;
Aufgrund des Abkommens vom 25. November 2015 im Konzertierungsausschuss über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Föderalstaat und den Regionen infolge der sechsten Staatsreform und die Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (nachstehend Richtlinie "2011/98/EU");
In der Erwägung, dass in der Richtlinie 2011/98/EU zu Lasten der Mitgliedstaaten Verpflichtungen vorgesehen sind, die zum jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Föderalstaats und der Regionen gehören, was Drittstaatsarbeitnehmer betrifft;
In der Erwägung, dass der Föderalstaat und die Regionen aufgrund von Artikel 92bis § 3 Buchstabe c) des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen ein Zusammenarbeitsabkommen für die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer abschließen müssen;
In der Erwägung, dass die Regionen infolge der sechsten Staatsreform zuständig geworden sind, um Regeln für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer festzulegen; dass die Regionen folglich zuständig sind, um die Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen gegen diese Normen anwendbar sind;
In der Erwägung, dass die Überwachung der Einhaltung dieser Normen in die Zuständigkeit der Regionen fällt;
In der Erwägung, dass die Feststellung der Verstöße gegen diese Normen ebenfalls durch die dazu ermächtigten föderalen Inspektoren erfolgen kann;
In der Erwägung, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft im deutschen Sprachgebiet die Zuständigkeiten der Wallonischen Region in Sachen Beschäftigung ausübt;
In der Erwägung, dass der Föderalstaat neben den Normen in Sachen Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt, Niederlassung und Entfernen von Ausländern weiterhin für die Festlegung der Normen in Sachen Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmer, die sich zu anderen als zu Arbeitszwecken auf dem belgischen Staatsgebiet aufhalten, und für die Feststellung und Ahndung der Verstöße gegen diese Normen zuständig ist. Die Feststellung der Verstöße kann ebenfalls durch die dazu ermächtigten regionalen Inspektoren erfolgen;
In der Erwägung, dass der Föderalstaat also für Arbeitserlaubnisse zuständig ist, die insbesondere folgende Personen betreffen:
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Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie ihre Familienmitglieder,
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Personen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen,
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Drittstaatsangehörige, denen der Aufenthalt für unbegrenzte Dauer gestattet oder erlaubt ist,
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Drittstaatsangehörige, die das Recht auf Familienzusammenführung genießen,
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Drittstaatsangehörige, denen der Aufenthalt im Hinblick auf die Absolvierung eines Studienzyklus als Haupttätigkeit, der zu einem Hochschulabschluss führt, erlaubt oder gestattet ist;
In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 7 der Richtlinie 2011/98/EU in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die sich zu anderen als zu Arbeitszwecken auf dem belgischen Staatsgebiet aufhalten, auf den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (nachstehend "Verordnung (EG) Nr. 1030/2002") ausgestellten Aufenthaltstiteln Angaben zur Arbeitserlaubnis eingetragen werden müssen; dass mit dieser Bestimmung bezweckt wird, Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthalt kein Aufenthalt zu Arbeitszwecken ist, einen Aufenthaltstitel zu erteilen, auf dem angegeben ist, ob es ihnen erlaubt ist zu arbeiten oder nicht, und der zusätzliche Informationen über die Bedingungen der Arbeitserlaubnis enthalten kann;
In der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die sich zu Arbeitszwecken auf dem belgischen Staatsgebiet aufhalten möchten, aufgrund der Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 2011/98/EU verpflichtet sind, ein einheitliches Antragsverfahren und die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis einzuführen, um die Zulassungsverfahren zu vereinfachen und die Überprüfung ihrer Rechtsstellung zu erleichtern;
In der Erwägung, dass es aufgrund der Einführung der kombinierten Erlaubnis und des einheitlichen Verfahrens erforderlich ist, dass die verschiedenen für den Aufenthalt und die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten und Informationen austauschen;
In der Erwägung, dass vorliegendes Abkommen es ermöglichen wird, die Normen, denen die Parteien unterliegen, und die Modalitäten für die Ausstellung der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen und Arbeitserlaubnisse nach einem einzigen Verfahren und gemäß den Regeln der Zuständigkeitsverteilung festzulegen;
In der Erwägung, dass in verschiedenen in Sachen Migration angenommenen europäischen Richtlinien besondere Regeln zugunsten der Drittstaatsangehörigen, die sich in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufhalten möchten, um dort zu arbeiten, festgelegt worden sind;
In der Erwägung, dass die Anwendung der Richtlinien in Bezug auf die Wirtschaftsmigration teilweise in die Zuständigkeit des Föderalstaates und teilweise in die Zuständigkeit der Regionen fällt; dass es demzufolge zwecks Einhaltung der aufgrund dieser Richtlinien auferlegten Verpflichtungen erforderlich ist, dass der Föderalstaat und die föderierten Teilgebiete eng zusammenarbeiten;
In der Erwägung, dass die Abstimmung der von den verschiedenen Behörden durchgeführten Kontrollen zur Bekämpfung des Missbrauchs in den Bereichen Migration und illegale Beschäftigung beiträgt und demzufolge dem wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes zugutekommt;
In der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Vereinfachung der Ausführung dieser Aufträge angemessen ist, dass die Parteien des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens ihre Maßnahmen koordinieren und dazu bestimmte Zusammenarbeitsregeln vereinbaren;
ZWISCHEN:
dem Föderalstaat, vertreten durch die Föderalregierung in der Person des Vizepremierministers und Ministers der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel, des Vizepremierministers und Ministers der Sicherheit und des Innern, beauftragt mit der Gebäuderegie, und des Staatssekretärs für Asyl und Migration, beauftragt mit der Administrativen Vereinfachung,
der Flämischen Region, vertreten durch die Flämische Regierung in der Person des Ministerpräsidenten der Flämischen Regierung und des Ministers der Beschäftigung, der Wirtschaft, der Innovation und des Sports,
der Wallonischen Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in der Person des Ministerpräsidenten der Wallonischen Regierung und des Vizepräsidenten und Ministers für Wirtschaft, Industrie, Forschung, Innovation, Digitalisierung, Beschäftigung und Ausbildung,
der Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt in der Person des Ministerpräsidenten der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt und des...
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