2. FEBRUAR 2023 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Bestimmung der Höhe der in Artikel 2ter des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd erwähnten Einfriedungen sowie der Modalitäten für ihre Aufstellung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 2ter Absatz 3, ersetzt durch das Dekret vom 23. Juni 2016;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. Dezember 2016 zur Bestimmung der Höhe der in Artikel 2ter des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd erwähnten Einfriedungen sowie der Modalitäten für ihre Aufstellung;

Aufgrund des Berichts vom 10. März 2022, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 7. November 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 1973. Januar koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 72.310/4;

In Erwägung der am 3. Mai 2022 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Ländliche Angelegenheiten", Abteilung "Jagdwesen";

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gilt als "Direktor" der örtlich zuständige Direktor der Außendienststellen der Abteilung Natur und Forstwesen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt;

Art. 2 - Die Höhe der in Artikel 2ter Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd erwähnten Einfriedungen wird wie folgt festgelegt:

  1. maximal ein Meter zwanzig für die Einfriedungen, die für den Schutz der Kulturen angebracht werden;

  2. maximal ein Meter zwanzig für die Einfriedungen, die für die Viehhaltung angebracht werden;

  3. maximal fünf Meter für die Einfriedungen, die für die Sicherheit der Personen angebracht werden;

  4. maximal zwei Meter für die Einfriedungen, die zur Bekämpfung der Ausbreitung von Wildtierkrankheiten angebracht werden.

    Art. 3 - Die Einfriedungen zum Schutz der Kulturen werden wie folgt angebracht:

  5. entweder am Rand und rund um diese Kulturen;

  6. oder in der Nähe zum Waldrand in einer Entfernung von weniger als fünfzig Metern zu diesen Kulturen.

    Die in Absatz 1 erwähnten Einfriedungen können im Inneren des Waldes in einer Entfernung von mehr als fünfzig Metern zu den Kulturen angebracht werden, um diese aus einem der folgenden beiden Gründe zu schützen:

  7. um die Gesamtlänge der Einfriedung zu verringern, falls die Länge des Einfriedungsabschnitts, der sich in einer Entfernung von mehr...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT