2 APRIL 2021. - Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 1, 2 en 12 tot 25 van de wet van 2 april 2021 houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 13 april 2021), zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 18 juli 2021 houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2021).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

  1. APRIL 2021 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie

    TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    TITEL 2 - Verschiedene dringende Steuermaßnahmen

    KAPITEL 1 - Verlängerung der Maßnahmen des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie

    Art. 2 - In Artikel 1ter des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1995, wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 5. Mai 2020 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2020, werden die Wörter "31. März 2021" durch die Wörter "30. Juni 2021" ersetzt.

    (...)

    KAPITEL 3 - Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile von Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie einen starken Umsatzrückgang erleiden

    Art. 12 - § 1 - Eine Steuerermäßigung wird Einwohnern des Königreichs für Summen gewährt, die für neue Namensaktien oder -anteile gezahlt werden, die mit Geldeinlagen erworben werden und einen Teil des in Artikel 2 § 1 Nr. 6 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Kapitals einer in § 2 Absatz 1 erwähnten Gesellschaft vertreten, wenn der Steuerpflichtige sie anlässlich einer Kapitalerhöhung zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. August 2021 einschließlich direkt gezeichnet hat und er sie spätestens am 31. August 2021 vollständig eingezahlt hat.

    § 2 - Vorliegender Artikel ist auf Aktien oder Anteile einer Gesellschaft anwendbar, die gleichzeitig alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  2. Die Gesellschaft ist eine inländische Gesellschaft oder eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt und die über eine in Artikel 229 desselben Gesetzbuches erwähnte belgische Niederlassung verfügt.

  3. Der Umsatz der Gesellschaft ist für den Zeitraum vom 2. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einschließlich gegenüber dem Umsatz des gleichen Zeitraums im Jahr 2019 um mindestens 30 Prozent zurückgegangen.

  4. Die Gesellschaft gilt aufgrund von Artikel 1:24 §§ 1 bis 6 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Einlage erfolgt, als kleine Gesellschaft.

  5. Die Gesellschaft ist keine Investment-, Geldanlage- oder Finanzierungsgesellschaft.

  6. Die Gesellschaft ist weder eine Gesellschaft, deren Hauptgesellschaftszweck oder Haupttätigkeit darin besteht, unbewegliche Güter für eigene Rechnung zu bauen, zu erwerben, zu verwalten, umzubauen, zu verkaufen oder zu vermieten oder Beteiligungen an Gesellschaften mit einem ähnlichen Zweck zu halten, noch eine Gesellschaft, in der unbewegliche Güter oder andere dingliche Rechte an solchen Gütern untergebracht sind, deren Nutzer natürliche Personen, die in der Gesellschaft ein Mandat oder Funktionen wie in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ausüben, ihr Ehepartner oder ihre Kinder, wenn diese Personen oder ihr Ehepartner das gesetzliche Nutzungsrecht an den Einkünften dieser Kinder haben, sind.

  7. Die Gesellschaft ist keine Gesellschaft, die gegründet worden ist, um Geschäftsführungs- oder Verwaltungsverträge abzuschließen, oder die den Großteil ihrer Einnahmen aus Geschäftsführungs- oder Verwaltungsverträgen bezieht.

  8. Die Gesellschaft ist keine börsennotierte Gesellschaft.

  9. Die Gesellschaft kann nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Artikel 2 § 1 Nr. 4/2 des desselben Gesetzbuches bestimmt betrachtet werden.

  10. Die Gesellschaft verwendet die erhaltenen Summen nicht für eine Ausschüttung von Dividenden wie in Artikel 18 desselben Gesetzbuches erwähnt, einschließlich der Ausschüttung von Liquidationsrücklagen wie in den Artikeln 184quater und 541 desselben Gesetzbuches erwähnt, für eine Kapitalherabsetzung, einschließlich der Kapitalherabsetzung wie in Artikel 537 desselben Gesetzbuches erwähnt, oder jede andere Herabsetzung oder Ausschüttung des Eigenkapitals, für den Erwerb von Aktien oder Anteilen oder für die Gewährung von Darlehen.

  11. Die Gesellschaft:

    - hält keine unmittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft, die in einem Staat ansässig ist, der in einer der in Artikel 307 § 1/2 desselben Gesetzbuches erwähnten Listen aufgenommen ist, oder in einem Staat, der in der in Artikel 179 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Liste aufgenommen ist,

    - tätigt keine Zahlungen an Gesellschaften, die in einem der im ersten Gedankenstrich erwähnten Staaten ansässig sind, von denen nicht nachgewiesen werden kann, dass sie im Rahmen tatsächlicher und ehrlicher Geschäfte getätigt wurden, die aus rechtmäßigen finanziellen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen hervorgehen, und die sich pro Besteuerungszeitraum insgesamt auf mehr als 100.000 EUR belaufen.

  12. Nach Zahlung der in § 1 erwähnten Summen durch den Steuerpflichtigen hat die Gesellschaft durch die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht mehr als 250.000 EUR erhalten.

    Für Gesellschaften, die nach dem 2. November 2019 anders als im Rahmen einer Fusion oder Aufspaltung von Gesellschaften gegründet worden sind, wird der im Zeitraum vom 2. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einschließlich erzielte Umsatz für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 mit dem für denselben Zeitraum im Finanzplan erwarteten Umsatz verglichen.

    Die in Absatz 1 Nr. 4 bis 6, 9 und 10 erwähnten Bedingungen müssen von der Gesellschaft während sechzig Monaten nach Einzahlung der Aktien oder Anteile der Gesellschaft eingehalten werden.

    Die Steuerermäßigung ist nicht anwendbar auf:

  13. Ausgaben, die für die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 4, 14526, 14527 oder 14532 desselben Gesetzbuches oder für die Anwendung einer regionalen Steuerermäßigung oder einer regionalen Steuergutschrift berücksichtigt werden,

  14. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft gezahlt werden, was den Teil dieser Aktien oder Anteile betrifft, durch den der Steuerpflichtige einen Anteil von mehr als 30 Prozent am Eigenkapital dieser Gesellschaft erhält,

  15. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft in Form einer Quasieinlage wie in Artikel 7:8 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt gezahlt werden,

  16. Summen, die für den Erwerb von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft gezahlt werden, die direkt oder indirekt durch eine Herabsetzung einer Forderung gegenüber dieser Gesellschaft oder durch eine Schuld gegenüber dieser Gesellschaft finanziert werden.

    § 3 - Zahlungen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. August 2021 für die in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile getätigt werden, kommen für die Steuerermäßigung nur bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR in Betracht.

    Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent des in Betracht kommenden Betrags nach Abzug der eventuellen diesbezüglichen Kosten.

    § 4 - Zahlungen für die in § 1 erwähnten Aktien oder Anteile werden für die Steuerermäßigung berücksichtigt unter der Bedingung, dass die in § 2 Absatz 1 erwähnte Gesellschaft dem Steuerpflichtigen zur Untermauerung seiner Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen des Besteuerungszeitraums, in dem die Einzahlung getätigt wurde, einen Nachweis übermittelt, aus dem hervorgeht:

    - dass die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind,

    - dass der Steuerpflichtige die Aktien oder Anteile in dem betreffenden Besteuerungszeitraum erworben hat und dass sie am Ende dieses Besteuerungszeitraums noch in seinem Besitz sind.

    § 5 - Die Aufrechterhaltung der in § 1 erwähnten Steuerermäßigung unterliegt der Bedingung, dass die Gesellschaft dem Steuerpflichtigen zur Untermauerung seiner Erklärungen zur Steuer der natürlichen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT