1er OCTOBRE 2020. - Décret relatif à la fin de la compensation entre les quantités d'électricité prélevées et injectées sur le réseau et à l'octroi de primes pour promouvoir l'utilisation rationnelle de l'énergie et la production d'électricité au moyen de sources d'énergie renouvelable. - Addendum

Le décret susmentionné, publié au Moniteur belge le 19 octobre 2020, à la page 75415, est complété par la traduction allemande suivante :

"ÜBERSETZUNG

ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE

  1. OKTOBER 2020 - Dekret über das Ende des Ausgleichs zwischen den aus dem Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten Elektrizitätsmengen und die Gewährung von Prämien zur Förderung der rationellen Energienutzung und der Erzeugung von Strom mittels erneuerbarer Energiequellen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Ausgleich

Artikel 1 - Durch vorliegendes Dekret wird die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU teilweise umgesetzt.

Art. 2 - Der Ausgleich zwischen den aus dem Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten Elektrizitätsmengen endet am 31. Dezember 2023.

In Abweichung von Absatz 1 wird der Ausgleich zwischen den aus dem Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten Elektrizitätsmengen bis zum 31. Dezember 2030 für Eigenerzeuger aufrechterhalten, die über eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren Nettoleistung von höchstens 10 kW verfügen, deren Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 erfolgt.

Die Regierung oder ihr Beauftragter bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.

KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001

bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts

Art. 3 - Artikel 2 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts wird durch die wie folgt verfasste Ziffer 76 ergänzt:

"76° Zweirichtungszähler: Zähler, der die Entnahme und Einspeisung von Energie getrennt abrechnet, einschließlich eines intelligenten Zählers.".

Art. 4 - In demselben Dekret wird Artikel 34, dessen gegenwärtiger Text den Paragraf 1 bilden wird, um die Paragrafen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

" § 2. Jeder Haushaltskunde kann bei seinem Betreiber des Verteilernetzes die Installation eines Zweirichtungszählers beantragen.

Bis zum 31. Dezember 2023 wird Haushaltskunden über ihren Betreiber des Verteilernetzes im Rahmen der für die Erstattung dieser Verpflichtung bereitgestellten öffentlichen Mittel eine Prämie gewährt, die die...

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