1er JUIN 2016. - Arrêté royal portant exécution de la loi du 17 juillet 2013 relative à la protection contre le faux monnayage et au maintien de la qualité de la circulation fiduciaire. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juin 2016 portant exécution de la loi du 17 juillet 2013 relative à la protection contre le faux monnayage et au maintien de la qualité de la circulation fiduciaire (Moniteur belge du 9 juin 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. JUNI 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    in Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs (nachstehend "Gesetz gegen Geldfälschung") ist vorgesehen, dass der König auf Vorschlag der Nationalbank und der Königlichen Münze die Regeln bestimmt, die Institute, die dem Gesetz gegen Geldfälschung unterliegen, im Hinblick auf die Anwendung des besagten Gesetzes und der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union einhalten müssen.

    Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses (nachstehend "Entwurf eines Königlichen Erlasses") dient der Ausführung von Artikel 4 des Gesetzes gegen Geldfälschung. Die Regeln, die Institute einhalten müssen, sind teilweise dem Königlichen Erlass vom 5. April 2006 zur Ausführung des inzwischen aufgehobenen Gesetzes vom 12. Mai 2004 über den Schutz gegen die Falschmünzerei (nachstehend "Königlicher Erlass von 2006") entnommen. Außerdem umfasst der Entwurf eines Königlichen Erlasses mehrere neue Regeln.

    Artikel 1 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses enthält einige Begriffsbestimmungen, darunter Verweise auf das Gesetz gegen Geldfälschung und den bei der Gerichtspolizei eingesetzten Zentralen Dienst zur Bekämpfung der Falschmünzerei. Die Bestimmung des Begriffs "nicht für den Umlauf geeignete Banknoten und Münzen" wird ebenfalls angegeben. Dieser Begriff bedarf keines besonderen Kommentars. Alle anderen im Entwurf eines Königlichen Erlasses verwendeten Begriffe sind dem Gesetz gegen Geldfälschung oder den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union entlehnt, sodass sie im Entwurf eines Königlichen Erlasses nicht näher bestimmt werden müssen.

    Der Genauigkeit halber wird jedoch die Begriffsbestimmung "Banknotenautomat" hinzugefügt, da dieser Begriff im Gesetz gegen Geldfälschung vorkommt, ohne darin näher bestimmt zu sein. Es handelt sich um Banknotenbearbeitungsgeräte wie erwähnt im Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (genauer gesagt in den Anlagen zu diesem Beschluss). Zur Erinnerung: Dies betrifft kunden- oder beschäftigtenbediente Automaten. Im Beschluss wird zwischen verschiedenen Arten von kundenbedienten Automaten unterschieden. Bei der ersten Art handelt es sich um Einzahlungsautomaten (cash-in machines - CIM), die es den Kunden ermöglichen, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch Einzahlung von Euro-Banknoten Geld auf ihre Bankkonten einzuzahlen. Im Gegensatz zur zweiten Art Automaten, nämlich Ein- und Auszahlungsautomaten (cash-recycling machines - CRM), die gegebenenfalls und nach Kontrolle Banknoten wiederverwenden können, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind, haben diese CIM keine Bargeldausgabefunktion. Bei der dritten Art handelt es sich um kombinierte Einzahlungsautomaten (combined cash-in machines - CCM), die mit CRM vergleichbar sind, mit dem einzigen Unterschied, dass sie von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlte Banknoten nicht wiederverwenden. Schließlich gibt es auch Auszahlungsautomaten (cash-out machines - COM), die nur der Ausgabe von Banknoten an Kunden dienen.

    Was beschäftigtenbediente Automaten betrifft, gibt es zum einen Banknoten-Echtheitsprüfgeräte (banknote authentication machines - BAM), die Banknoten nur auf Echtheit prüfen, während Banknotenbearbeitungsgeräte (banknote processing machines - BPM) sie auch auf Umlauffähigkeit prüfen. Zum anderen gibt es automatische Recycling-Kassentresore (teller assistant recycling machines - TARM), die dem Wiederinumlaufbringen von Euro-Banknoten dienen, nachdem diese auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft worden sind. Schließlich gibt es auch automatische Kassentresore (teller assistant machines - TAM), die Euro-Banknoten auf Echtheit prüfen.

    Der Deutlichkeit halber fallen auch sogenannte "self-checkout terminals" (SCoT) und Währungswechselautomaten unter die Begriffsbestimmung.

    Mit dem Verweis auf den Beschluss der EZB wird gewährleistet, dass sowohl das Gesetz gegen Geldfälschung als auch der Entwurf eines Königlichen Erlasses der kohärenten Umsetzung der in Artikel 2 des Gesetzes gegen Geldfälschung erwähnten europäischen Vorschriften dienen, ohne deren Anwendungsbereich auf andere Banknotenautomaten auszudehnen, aber auch, dass etwaige spätere Änderungen und Erweiterungen des EZB-Beschlusses in Bezug auf Banknotenautomaten unmittelbar anwendbar sind.

    Es wird auch daran erinnert, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Geldfälschung in der Begründung zu Artikel 3 des besagten Gesetzes näher erläutert worden ist (Entwurf eines Gesetzes zum Schutz gegen Geldfälschung und Erhalt der Qualität des Bargeldumlaufs, Parl. Dok., Kammer, Nr. 53 2271/001, S. 6-7).

    Aus Gründen der Deutlichkeit wird daran erinnert, welche Einrichtungen genau in den Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Geldfälschung und des Entwurfs eines Königlichen Erlasses fallen. Es handelt sich um:

    -Kreditinstitute,

    - im Rahmen ihrer Zahlungstätigkeit, andere Zahlungsdienstleister,

    - alle anderen Wirtschaftssubjekte, zu deren Aufgaben die Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich:

    - Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben,

    - Geldtransportunternehmen,

    - andere Wirtschaftssubjekte wie Handeltreibende und Kasinos, die als Nebentätigkeit durch den Betrieb von Geldausgabeautomaten an der Bearbeitung und Ausgabe von Banknoten beteiligt sind, im Rahmen dieser Nebentätigkeit.

    Folglich fallen in Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe c) des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnte Geldzählzentren in diesen Anwendungsbereich.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die belgischen Behörden das Gesetz gegen Geldfälschung in der Praxis so anwenden, dass die Verpflichtung zur Erkennung falscher und neutralisierter Banknoten auch dann gilt, wenn die Einrichtungen nicht...

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