1er DECEMBRE 2016. - Loi modifiant le Code judiciaire et la loi du 8 août 1997 sur les faillites en vue d'introduire le Registre Central de la Solvabilité. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 1er décembre 2016 modifiant le Code judiciaire et la loi du 8 août 1997 sur les faillites en vue d'introduire le Registre Central de la Solvabilité (Moniteur belge du 11 janvier 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 im Hinblick auf die Einführung des Zentralen Insolvenzregisters

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches

    Art. 2 - Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2016 über bestimmte Rechte von Personen, die vernommen werden, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Wenn das Gesetz vorsieht, dass die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften gemeinsam auftreten, arbeiten sie gemäß den Modalitäten, die sie festlegen, zusammen.

    KAPITEL 3 - Abänderungen des Konkursgesetzes vom 8. August 1997

    Art. 3 - In Artikel 4 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 wird vor Absatz 1 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Wenn vorliegendes Gesetz bestimmt, dass Daten oder Schriftstücke in das in Artikel 5/1 erwähnte Register eingefügt werden, setzen die Fristen unbeschadet der Auswirkungen, die das Gerichtsgesetzbuch Zustellungen beimisst, ab dem Tag nach der Einfügung ein.

    Art. 4 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:

    Art. 5 - Notifizierungen, die der Greffier aufgrund des vorliegenden Gesetzes vornimmt, erfolgen per Gerichtsschreiben oder durch Versendung einer elektronischen Akte.

    In vorliegendem Gesetz vorgesehene Mitteilungen an und Hinterlegungen bei Konkursverwaltern, Konkursrichtern, Greffiers, der Staatsanwaltschaft und den Sekretariaten der Staatsanwaltschaft, die Konkursverwalter und Konkursrichter, Greffiers, die Staatsanwaltschaft und die Sekretariate der Staatsanwaltschaft vornehmen, erfolgen über das in Artikel 5/1 erwähnte Register.

    Art. 5 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 5/1 - Das Zentrale Insolvenzregister, nachstehend "Register" genannt, ist die informatisierte Datenbank, in der die Konkursakte aufgenommen und aufbewahrt wird.

    Das Register enthält alle Daten und Schriftstücke in Bezug auf das Konkursverfahren.

    Das Register gilt als authentische Quelle für alle Akten und Daten, die darin aufgenommen sind."

    Art. 6 - In denselben Titel I wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 5/2 - § 1 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, nachstehend "Verwalter" genannt, bauen das Register gemeinsam auf und verwalten es gemeinsam.

    Der Verwalter wird in Bezug auf das Register als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen.

    Die Aufbewahrungsfrist für die in Artikel 5/1 erwähnten Daten beträgt dreißig Jahre ab dem Urteil zur Aufhebung des Konkursverfahrens. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten ins Staatsarchiv überführt.

    § 2 - Der Verwalter bestimmt einen Datenschutzbeauftragten.

    Dieser wird insbesondere damit beauftragt:

  2. fachkundige...

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