19 JUILLET 2012. - Loi relative à la semaine de quatre jours et au travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans dans le secteur public. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 juillet 2012 relative à la semaine de quatre jours et au travail à mi-temps à partir de 50 ou 55 ans dans le secteur public (Moniteur belge du 6 août 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION

19. JULI 2012 - Gesetz über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf den föderalen administrativen öffentlichen Dienst, so wie er in Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst definiert ist, anwendbar.

Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten anderen Verwaltungen und Dienste des Föderalstaates und öffentlichen Dienste, die der Gewalt oder der Aufsicht der Föderalbehörde unterliegen, anwendbar.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln und Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf die Viertagewoche und auf die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren für die Personalmitglieder, die in den in Absatz 1 und 2 erwähnten öffentlichen Diensten arbeiten, und die Ämter, deren Inhaber von diesem Recht ausgeschlossen sind.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ganz oder teilweise auf das Personal der Gerichtshöfe und Gerichte für anwendbar erklären.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemäss den von Ihm festgelegten Regeln und Bedingungen die in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte Viertagewoche und die in den Artikeln 7 und 8 erwähnte Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 Jahren ganz oder teilweise auf alle oder bestimmte Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste, die in Artikel 116 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, oder auf die Personalmitglieder eines der beiden vorerwähnten Kader und der in Artikel 143 desselben Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erwähnten Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei für anwendbar erklären.

Art. 3 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Modalitäten für die Anwendung der besonderen Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit auf das Personal der anderen Verwaltungsbehörden, wenn diese Behörden beschlossen haben, die Massnahmen in Bezug auf die...

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