19. OKTOBER 2022 - Dekret zur Änderung von Artikel 26 des Dekrets vom 15. März 2018 über Wohnmietverträge und zur Begrenzung der Indexierung von Mietpreisen auf der Grundlage des Ausweises über die Energieeffizienz von Gebäuden (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In Artikel 26 des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag werden die Paragrafen 1bis, 1ter und 1quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 1bis. Abweichend von Paragraf 1 gilt folgendes: Wenn das vermiete Gut zum Zeitpunkt des Antrags auf Anpassung des Mietpreises über einen EEG-Ausweis der Energieklasse D im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden verfügt, darf bei der Anpassung des Mietpreises, für die das entsprechende Recht in der Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023 fällig wird, der angepasste Mietpreis jenen Betrag nicht überschreiten, der sich ergibt, wenn der Mietpreis um drei Viertel der Differenz zwischen dem gemäß Paragraf 1 indexierten Mietpreis und dem Mietpreis, der vor dem Jahrestag des Mietvertrags fällig ist, der in den in diesem Paragrafen genannten Zeitraum fällt, erhöht wird.

§ 1ter. Abweichend von Paragraf 1 gilt folgendes: Wenn das vermiete Gut zum Zeitpunkt des Antrags auf Anpassung des Mietpreises über einen EEG-Ausweis der Energieklasse E im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden verfügt, darf für die Anpassung des Mietpreises, für die das entsprechende Recht in der Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023 fällig wird, der angepasste Mietpreis jenen Betrag nicht überschreiten, der sich ergibt, wenn der Mietpreis um die Hälfte der Differenz zwischen dem gemäß Paragraf 1 indexierten Mietpreis und dem Mietpreis, der vor dem Jahrestag des Mietvertrags fällig ist, der in den in diesem Paragrafen genannten Zeitraum fällt, erhöht wird.

§ 1quater. In Abweichung von Paragraf 1 dürfen für die Anpassung des Mietpreises, für die das entsprechende Recht in der Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023 fällig wird, die Mietpreise von Mietwohnungen, die über keinen EEG-Ausweis im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden verfügen oder die zum Zeitpunkt des Antrags auf Anpassung des Mietpreises über einen EEG-Ausweis der Energieklasse F oder G verfügen, nicht indexiert werden.

Art. 2 - § 1. In Abweichung von Artikel 26 § 1 des Dekrets vom 15. März...

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