19. OKTOBER 2022 - Dekret über regionale Gesellschaften für Wirtschaftsentwicklung und über spezialisierte Gesellschaften (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Kapitel 1 - Die NewCO

Abschnitt 1 - Schaffung und Aufgaben

Artikel 1 - Unter dem Namen NewCO, im Folgenden "die Gesellschaft" genannt, wird eine Gesellschaft öffentlichen Interesses gegründet, die in Form einer Aktiengesellschaft aufgebaut ist.

Die Gesellschaft ist eine regionale Investitionsgesellschaft im Sinne des Gesetzes vom 2. April 1962 zur Schaffung der Föderalen Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und regionaler Investitionsgesellschaften.

Für alle Angelegenheiten, die nicht durch das vorliegende Dekret geregelt werden, unterliegt die Gesellschaft den Bestimmungen des Gesetzbuches über die Gesellschaften und Vereinigungen.

Bei all ihren Handlungen sorgt die Gesellschaft durch die Anwendung der Regeln für eine gute industrielle, finanzielle und kommerzielle Verwaltung dafür, dass eine gesamte Wirtschaftlichkeit erreicht wird.

Art. 2 - Ihr Gesellschaftssitz befindet sich in der Wallonischen Region.

Art. 3 - Das Ziel der Gesellschaft ist es, die Gründung, das Wachstum und den Fortbestand von Unternehmen in der Wallonischen Region im Hinblick auf die Entwicklung der Beschäftigung in der Wallonischen Region, die Wertschöpfung und die Nachhaltigkeit zu unterstützen.

Art. 4 - § 1. Um zur Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks beizutragen, erfüllt die Gesellschaft folgende Aufgaben:

  1. sich am Gesellschaftskapital oder am Eigenkapital beteiligen oder Anteile nehmen;

  2. Unternehmen gegen Entgelt finanzielle Unterstützung in Form von nachrangigen oder nicht nachrangigen Anleihen oder anderen Formen von Vorschüssen dieser Art gewähren;

  3. gegen Provision eine gegebenenfalls partielle und/oder stellvertretende Bürgschaft für die Rückzahlung von Kapital und Zinsen von Anleihen oder Krediten gewähren, die bewilligt werden von:

    1. Kreditinstituten und Finanzinstituten, die von der Belgischen Nationalbank oder einer anderen ausländischen Aufsichtsbehörde zugelassen sind;

    2. Gesellschaften, die auf die Finanzierung von Maßnahmen zur Gründung und Entwicklung von Unternehmen spezialisiert sind;

  4. eine Bürgschaft im Gegenzug zu einer Leistung im Rahmen von nationalen oder internationalen Finanzierungs-, Investitions- und Projektfinanzierungsgeschäften gewähren;

  5. Unterstützungs- und Begleitdienste für die wirtschaftliche und technologische Entwicklung der Wallonischen Region anbieten und zu diesem Zweck insbesondere ein integriertes, lesbares und sichtbares Netz von Operatoren strukturieren, leiten und bewerten, um Unternehmertum, Wachstum und Innovation zu fördern;

  6. industriepolitische Projekte entwickeln, einschließlich der industriellen oder wirtschaftlichen Verlagerung, aber auch der Umstellung von Standorten;

  7. mit dem Ziel, diese Aufgaben bestmöglich zu erfüllen, eine Politik der strategischen Antizipation und Überwachung einführen, um insbesondere die aufstrebenden Sektoren mit hohem Potenzial in Bezug auf die Investitionen der Gesellschaft näher zu beleuchten, die Wertschöpfungsketten zu erkennen, die im Rahmen der in Ziffer 6 genannten Aufgabe zu ergänzen sind, und die Schwierigkeiten der beteiligten Unternehmen im Zusammenhang mit bestimmten rückläufigen Wirtschaftsmodellen vorherzusehen.

    § 2. Ein Erlass der Regierung kann die Gesellschaft mit Aufgaben betrauen, die ihr im Zusammenhang mit ihrem Gesellschaftszweck übertragen werden.

    Die Region verschafft der Gesellschaft die finanziellen Mittel, die zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und zur Deckung der sich daraus für sie ergebenden Kosten erforderlich sind.

    Die von der Gesellschaft im Rahmen dieser Aufgaben durchgeführten Geschäftsvorgänge werden in ihren Büchern getrennt ausgewiesen.

    Die Gesellschaft kann spezialisierte Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 6 gründen, um die ihr übertragenen Aufgaben auszuüben.

    Abschnitt 2 - Handlungsmöglichkeiten

    Art. 5 - § 1. Um ihre Aufgaben zu erfüllen, kann die Gesellschaft:

  8. Vereinigungen, Gruppen oder Verbänden angehören oder sich daran beteiligen;

  9. eine Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft durch eine Einbringung, eine Fusion, eine Abtretung, eine Zeichnung von Anteilen bei der Gründung einer Gesellschaft oder bei einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals oder des Eigenkapitals oder durch alle anderen Mittel erwerben;

  10. Obligationsanleihen oder Nicht-Obligationsanleihen, ob konvertibel oder nicht, ob nachrangig oder nicht, aufnehmen oder ausgeben, oder Anleihen gewähren;

  11. sich durch jegliche persönliche oder dingliche Bürgschaften oder Sicherheiten absichern, wie durch Anleihen auf den Geschäfts- bzw. Firmenwert;

  12. den Erwerb oder den Verkauf aller Immobilien und aller Effekte, Wertpapiere, Finanzinstrumente oder beweglichen Güter im Rahmen der Verwaltung ihrer Finanzmittel vornehmen;

  13. generell alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Gesellschaftszweck in Zusammenhang stehen oder dessen Verwirklichung fördern können.

    § 2. Wenn die Gesellschaft eine Anleihe gewährt, schließt sie ein Abkommen ab, das die Modalitäten dieser Anleihe vorsieht.

    Wenn die Gesellschaft Beteiligungen am Gesellschaftskapital oder am Eigenkapital einer Gesellschaft erwirbt, schließt sie, soweit möglich, eine Aktionärsvereinbarung ab, die zumindest die Modalitäten in Bezug auf die Führung der betreffenden Gesellschaft, die Übertragung von Anteilen und den möglichen Ausstieg der Gesellschaft vorsieht.

    § 3. Die Gesellschaft kann Dienste von Drittpersonen in Anspruch nehmen, und diese mit jeglicher Aufgabe beauftragen, die zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks nützlich ist.

    Art. 6 - § 1. Die Gesellschaft kann nach Zustimmung der Regierung spezialisierte Tochtergesellschaften gründen, bei denen sie direkt oder indirekt die Mehrheit der Anteile am Gesellschaftskapital oder am Eigenkapital hält.

    Die Region ist berechtigt, direkt Anteile am Gesellschaftskapital oder am Eigenkapital der spezialisierten Tochtergesellschaften zu halten.

    Der Gesellschaftszweck der spezialisierten Tochtergesellschaften, der durch ihre Satzungen festgelegt wird, muss sich in den der Gesellschaft eingliedern.

    § 2. Ihr Gesellschaftszweck kann die Aufgaben umfassen, die ihnen per Dekret oder per Erlass der Regierung übertragen werden, um zur Umsetzung der Wirtschaftspolitik der Region beizutragen. Wenn die ihnen durch Erlass der Regierung übertragenen Aufgaben eine Erweiterung ihres Gesellschaftszwecks darstellen, muss der Erlass der Regierung innerhalb von sechs Monaten nach seiner Verabschiedung durch ein Dekret bestätigt werden; andernfalls wird er als unwirksam betrachtet.

    Die spezialisierten Tochtergesellschaften führen die per Dekret oder Erlass der Regierung übertragenen Aufgaben gemäß den durch die Regierung bestimmten Modalitäten genau und getreu aus.

    Die Region verschafft den spezialisierten Tochtergesellschaften die für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen finanziellen Mittel. Die von den spezialisierten Tochtergesellschaften im Rahmen dieser Aufgaben durchgeführten Geschäftsvorgänge werden in ihren Büchern getrennt ausgewiesen.

    § 3. Artikel 5 findet auf die spezialisierten Tochtergesellschaften Anwendung.

    Abschnitt 3 - Finanzierung

    Art. 7 - Die Gesellschaft finanziert ihre Aufgaben selbst, aus ihrem Vermögen sowie aus den Erträgen ihrer Tätigkeiten, unbeschadet des Artikels 4 Paragraf 2.

    Um die in Artikel 4 Paragraf 1 genannten Aufgaben zu finanzieren, kann die Gesellschaft auf Anleihen zurückgreifen und Programme sowie ergänzende europäische und internationale Finanzierungs- und Fachwissensquellen mobilisieren, die geeignet sind, die Gründung, das...

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