19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einführung eines Statuts für Pflegeeltern - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einführung eines Statuts für Pflegeeltern.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einführung eines Statuts für Pflegeeltern

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches

Art. 2 - In Buch I des Zivilgesetzbuches wird die Überschrift von Titel IX, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wie folgt ersetzt:

"TITEL IX - Elterliche Autorität und Pflegeelternschaft".

Art. 3 - In Titel IX, abgeändert durch Artikel 2, wird ein Kapitel I, das die Artikel 371 bis 387ter umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:

"KAPITEL I - Elterliche Autorität".

Art. 4 - In Artikel 387bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden nach den Wörtern "der Artikel 584 und 1280 des Gerichtsgesetzbuches" die Wörter "und des Artikels 7/1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens" eingefügt.

Art. 5 - In Titel IX desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel 2, wird ein Kapitel II mit folgender Überschrift eingefügt:

"KAPITEL II - Pflegeelternschaft".

Art. 6 - In Kapitel II, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 387quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 387quater - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf die Unterbringung eines nicht für mündig erklärten minderjährigen Kindes im Rahmen der Pflegeelternschaft gemäß den in Sachen Jugendhilfe und Jugendschutz anwendbaren Vorschriften.

Art. 7 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 387quinquies - Während des Unterbringungszeitraums üben die Pflegeeltern das Unterbringungsrecht und das Recht, alle täglichen Entscheidungen mit Bezug auf das Kind zu treffen, aus.

Die Eltern behalten die Befugnis, wichtige Entscheidungen in Bezug auf die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und in Bezug auf die religiösen oder philosophischen Anschauungen des Kindes zu treffen.

Diese letztgenannte Befugnis kommt den Pflegeeltern jedoch in Fällen äußerster Dringlichkeit zu. In diesen Fällen teilen die Pflegeeltern den Eltern oder, wenn die Eltern nicht benachrichtigt werden können, dem für Pflegeelternschaft zuständigen Organ unverzüglich ihre Entscheidung mit.

Art. 8 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 387sexies - Die Eltern oder...

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