19. MAI 1995 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 53 und 168 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 1995 zur Ausführung der Artikel 53 und 168 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE

19. MAI 1995 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 53 und 168 des am 14. Juli 1994

koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 53 Absatz 4 und 6 und des Artikels 168 Absatz 8;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 10. Januar 1994;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 22. Februar 1994;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Sozialen Angelegenheiten

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - In Artikel 53 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege-

und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Verstöße

Artikel 1 - Der Pflegeerbringer muss dem Begünstigten oder dem Versicherungsträger spätestens binnen einer Frist von zwei Monaten nach Ende des Monats, in dem die Leistungen erbracht wurden, die Pflege- oder Lieferbescheinigung oder die als solche geltende Unterlage aushändigen.

Ist jedoch aufgrund der Verordnungsbestimmungen eine vierteljährliche Fakturierung zulässig, läuft die in Absatz 1 vorgesehene Frist ab Ende des Quartals, auf das sich die Rechnung bezieht.

Wurde in den in Titel 3 Kapitel 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Abkommen und Vereinbarungen eine Frist für die Aushändigung der Pflege- oder Lieferbescheinigung oder der als solche geltenden Unterlage festgelegt, gilt diese Frist bis zum Ablauftag der vorerwähnten Abkommen und Vereinbarungen.

Bei Abkommen und Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geschlossen werden, muss die in Absatz 1 vorgesehene Frist eingehalten werden.

Art. 2 - Feststellungen, mit denen ein in Artikel 1 erwähnter Verstoß nachgewiesen werden...

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