19. JULI 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 9 und 60;

Aufgrund des Dekrets vom 19. März 2009 über die Erhaltung des regionalen öffentlichen Straßen- und Wasserstraßennetzes, Artikel 11;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Juli 2017;

Aufgrund des am 17. November 2021 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 9. Dezember 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der am 26. Januar 2022 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Umwelt";

Aufgrund der am 9. Februar 2022 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Mobilität";

Aufgrund der am 22. April 2022 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde;

Aufgrund der am 26. April 2022 abgegebenen Stellungnahme des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen;

Aufgrund des Berichts vom 1. Oktober 2021 aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 20. Juni 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund des Artikels 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG.

In der Erwägung, dass diese Richtlinie darauf abzielt, die Meeresumwelt vor den negativen Auswirkungen des Einbringens von Abfällen durch Schiffe zu schützen, die Häfen in der Europäischen Union anlaufen, und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Seeverkehrs zu gewährleisten, indem die Verfügbarkeit und die Nutzung geeigneter Hafenauffangeinrichtungen und die Entladung von Abfällen in diesen Einrichtungen verbessert werden;

In der Erwägung des am 2. November 1973 durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation angenommenen Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der jeweils geltenden Fassung;

In der Erwägung, dass besagtes Übereinkommen generelle Verbote für das Einbringen von Abfällen von Schiffen auf See enthält, aber auch die Bedingungen regelt, unter denen bestimmte Abfallarten in die Meeresumwelt eingebracht werden können.

In der Erwägung des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches;

In Erwägung des Umweltgesetzbuches;

Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität und der Ministerin für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In der Überschrift der französischen Fassung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände wird die Wortfolge "d'exploitation" gestrichen.

In der Präambel desselben Erlasses werden im Satz "Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, insbesondere des Artikels 60" die Wörter "des Artikels 60" durch die Wörter "der Artikel 9 und 60" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

"Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG teilweise umgesetzt.".

Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 3. Juli 2008, wird Absatz 1 durch Folgendes ersetzt:

"Ziel dieses Erlasses ist es, die Meeresumwelt vor den negativen Auswirkungen des Einbringens von Abfällen durch Schiffe zu schützen, die Häfen in der Wallonischen Region anlaufen, und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Seeverkehrs zu gewährleisten, indem die Verfügbarkeit und die Nutzung geeigneter Hafenauffangeinrichtungen und die Entladung von Abfällen in diesen Einrichtungen verbessert werden.".

Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 3. Juli 2008 und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert:

  1. Ziffer 2 wird aufgehoben;

  2. Ziffer 3 wird durch Folgendes ersetzt:

    "3° Abfälle von Schiffen: alle Abfälle, einschließlich Ladungsrückständen, die während des Schiffsbetriebs oder bei Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe fallen, sowie passiv gefischte Abfälle";

  3. Ziffer 4 wird durch Folgendes ersetzt:

    "4° Ladungsrückstände: die Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden und Löschen an Deck oder in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich beim Laden oder Löschen angefallener Überreste oder Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand oder in Waschwasser enthalten, ausgenommen nach dem Fegen an Deck verbleibender Ladungsstaub oder Staub auf den Außenflächen des Schiffes";

  4. Ziffer 5 wird durch Folgendes ersetzt:

    "5° Schiff: ein seegehendes Wasserfahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt eingesetzt wird, einschließlich Fischereifahrzeuge, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Tauchfahrzeuge und schwimmendes Gerät";

  5. Ziffer 7 wird durch Folgendes ersetzt:

    "7° Sportboot: ein Schiff jeder Art mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 m, unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird";

  6. Ziffer 8 wird durch Folgendes ersetzt:

    "8° Hafen: ein Ort oder ein geografisches Gebiet, einschließlich des Ankergebiets im Zuständigkeitsbereich des Hafens, der/das so angelegt und ausgestattet wurde, dass er/es vornehmlich dazu dient, Schiffe aufzunehmen";

  7. in Ziffer 9 werden die Wörter "Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände aufgefangen werden können" durch die Wörter "die Aufnahme von Abfällen von Schiffen gewährleistet werden kann" ersetzt;

  8. Ziffer 10 wird aufgehoben;

  9. Ziffer 11 wird aufgehoben;

  10. Ziffer 12 wird aufgehoben;

  11. Ziffer 13 wird aufgehoben;

  12. Ziffer 14 wird durch Folgendes ersetzt:

    "14° Verwaltung: die zuständige Behörde oder Dienststelle, die gemeinsam vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Häfen und ihre Nebenanlagen gehören, und vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Abfallpolitik gehört, bezeichnet wird";

  13. der Artikel wird um die Ziffern 15 bis 29 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "15° zuständige Behörde: die zuständige Behörde oder Dienststelle, die gemeinsam vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Häfen und ihre Nebenanlagen gehören, und vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Abfallpolitik gehört, bezeichnet wird";

    1. MARPOL-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der jeweils geltenden Fassung;

    2. passiv gefischte Abfälle: Abfälle, die bei Fischfangtätigkeiten in Netzen gesammelt werden;

    3. ausreichende Lagerkapazität: das Vorhandensein von genügend Kapazität, um die Abfälle, einschließlich der wahrscheinlich während der Fahrt anfallenden Abfälle, ab dem Zeitpunkt des Auslaufens bis zum Anlaufen des nächsten Hafens an Bord zu lagern;

    4. Liniendienst: der Verkehr auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen oder geplanten Liste mit Abfahrts- und Ankunftszeiten für bestimmte Häfen oder sich wiederholende Überfahrten, die einen erkennbaren Fahrplan darstellen;

    5. regelmäßiges Anlaufen eines Hafens: wiederholte Fahrten desselben Schiffs nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopps;

    6. häufiges Anlaufen eines Hafens: das Anlaufen ein und desselben Hafens durch ein Schiff mindestens einmal alle zwei Wochen;

    7. GISIS: das von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, abgekürzt "IMO", eingerichtete Globale Integrierte Schifffahrtsinformationssystem;

    8. indirekte Gebühr: eine Gebühr, die für die Bereitstellung der Dienstleistungen von Hafenauffangeinrichtungen gezahlt wird, unabhängig von der tatsächlichen Entladung von Abfällen von Schiffen;

    9. Erlass der Wallonischen Regierung vom 7. Juli 2011: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 7. Juli 2011 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (SafeSeaNet);

    10. Abfallerzeuger: der Abfallerzeuger im Sinne des Artikels 2 Ziffer 20 des Dekrets;

    11. registrierter Abfallsammler: jedes Unternehmen (natürliche Person, juristische Person oder Organisation ohne Rechtspersönlichkeit), das gewerbsmäßig Abfälle einsammelt im Sinne von Artikel 10 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27. Juni 1996 über die Abfälle und vom Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. November 2003 über die Registrierung der Sammler, Makler, Händler und...

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