19. JULI 2018 - Ministerialerlass zur Abänderung des Ministerialerlasses vom 10. September 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor

Der Minister für Landwirtschaft, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten, Tourismus, Denkmalschutz, und Vertreter bei der Großregion,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften;

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.242, D.243, D.245 und D.246;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor, Artikel 28 Absatz 2, 41, 43, 44 § 1 Absatz 2, 45, 46, 58 § 3 Absatz 2, und 61;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 10. September 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor;

Aufgrund der am 15. März 2018 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 22. März 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 22. März 2018, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 22. März 2018 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 12. Juni 2018 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 63.496/4 des Staatsrats;

In Erwägung der am 14. Juni 2018 abgegebenen Stellungnahme des Verbands "Inter-Environnement Wallonie" über den Erlassentwurf der Wallonischen Regierung zur Änderung des Erlasses vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor und dessen Ministerialerlass;

In der Erwägung, dass die ergänzende Investitionsbeihilfe für die Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen oder die Entwicklung von Agrarerzeugnissen eine freigestellte staatliche Beihilfe darstellt in Anwendung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. Juli 2014 unter der Referenz "ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1-75" veröffentlichten Verordnung Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 8 § 1 des Ministerialerlasses vom 10. September 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor, zuletzt abgeändert durch den Ministerialerlass vom 2. Februar 2017 wird zwischen die Absätze 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Bei Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 ist die Anzahl der Punkte, die gemäß Absatz 2 Ziffern 1 und 2 zugeteilt werden, die höchstmögliche Anzahl.".

Art. 2 - In demselben Erlass wird der Titel des Kapitels IV durch Folgendes ersetzt:

"Investitionsbeihilfen und Beihilfen für die Verarbeitung und die Vermarktung zugunsten der Genossenschaften für die Verarbeitung und die Vermarktung ("SCTC")".

Art. 3 - Artikel 12 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

"Art. 12 - § 1. Für eine Genossenschaft für die Verarbeitung und die Vermarktung sind in Anwendung von Artikel 41 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 die folgenden Investitionen beihilfefähig:

  1. der Kauf von neuen Ausrüstungen, die für die Verarbeitung oder die Vermarktung der Erzeugnisse der Partner der Genossenschaft für die Verarbeitung und die Vermarktung notwendig sind;

  2. der Bau, die Anschaffung oder die Renovierung von Immobilien, falls sie für die Produktion der Partner der Genossenschaft für die Verarbeitung und die Vermarktung nützlich sind.

    Was die Ziffer 2 betrifft, ist die Anschaffung eines Gebäudes zwischen Mitgliedern eines gleichen Partners im Sinne von Artikel 1 Ziffern 13 und 14 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 nicht beihilfefähig.

    § 2. Für eine Genossenschaft für die Verarbeitung und die Vermarktung sind in Anwendung von Artikel 41 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 die folgenden Investitionen nicht beihilfefähig:

  3. der Kauf von Grundstücken, von einjährigen Pflanzen, von Tieren, sowie von gebrauchten Ausrüstungen;

  4. die Pacht von Ländereien, die Miete von Immobilien und Ausrüstungen;

  5. die einfache Ersetzung;

  6. die Bewässerung, die Wasserfassungen und die Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen;

  7. Steuern;

  8. die Kosten für Studien, für Architektenleistungen, die Notar-, Revisor- und Geometerkosten.".

    Art. 4 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 13 - Um beihilfefähig zu...

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