19. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung von Bestimmungen über Zahlungsdienste in verschiedenen Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 19. Juli 2018 zur Abänderung von Bestimmungen über Zahlungsdienste in verschiedenen Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung von Bestimmungen über Zahlungsdienste in verschiedenen Büchern

    des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG um.

    KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches

    Art. 2 - Artikel I.9 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:

  2. In Nr. 1 wird Buchstabe g) wie folgt ersetzt:

    "g) Zahlungsauslösedienste,".

  3. Nummer 1 wird durch einen Buchstaben h) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "h) Kontoinformationsdienste,".

  4. Nummer 2 wird wie folgt abgeändert:

    1. In Buchstabe b) werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009" durch die Wörter "in Artikel 2 Nr. 73 des Gesetzes vom 11. März 2018" ersetzt.

    2. In Buchstabe d) werden die Wörter "gemäß dem Gesetz vom 21. Dezember 2009" durch die Wörter "gemäß dem Gesetz vom 11. März 2018" ersetzt.

  5. Nummer 6 wird wie folgt abgeändert:

    1. Zwischen den Wörtern "vom Zahler oder" und dem Wort "Zahlungsempfänger" werden die Wörter "für seine Rechnung oder vom" eingefügt.

    2. [Abänderung des niederländischen Textes]

  6. In Nr. 9 werden die Wörter "von Artikel 4 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009" durch die Wörter "von Artikel 2 Nr. 25 des Gesetzes vom 11. März 2018" ersetzt.

  7. Nummer 11 wird wie folgt ersetzt:

    "11. Authentifizierung: Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die berechtigte Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers, überprüfen kann,".

  8. In Nr. 27 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009" durch die Wörter "in Artikel 2 Nr. 76 des Gesetzes vom 11. März 2018" ersetzt.

  9. In Nr. 28 werden die Wörter "in Artikel 4 Nr. 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009" durch die Wörter "in Artikel 2 Nr. 73 des Gesetzes vom 11. März 2018" ersetzt.

  10. Nummer 30 wird wie folgt ersetzt:

    "30. Gesetz vom 11. März 2018: Gesetz vom 11. März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen,".

  11. Nummern 33/10 bis 33/25 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

    "33/10. Fernzahlungsvorgang: Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann, ausgelöst wird,

    33/11. Zahlungsauslösedienst: Dienst, der auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslöst,

    33/12. Kontoinformationsdienst: Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das/die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält,

    33/13. kontoführender Zahlungsdienstleister: Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt und führt,

    33/14. Zahlungsauslösedienstleister: Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten im Bereich der Zahlungsauslösedienste ausübt,

    33/15. Kontoinformationsdienstleister: Zahlungsdienstleister, der gewerbliche Tätigkeiten im Bereich der Kontoinformationsdienste ausübt,

    33/16. starke Kundenauthentifizierung: Authentifizierung unter Heranziehung von mindestens zwei Elementen der Kategorien "Wissen" (etwas, das nur der Nutzer weiß), "Besitz" (etwas, das nur der Nutzer besitzt) oder "Inhärenz" (etwas, das der Nutzer ist), die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist,

    33/17. personalisierte Sicherheitsmerkmale: personalisierte Merkmale, die der Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer zum Zwecke der Authentifizierung bereitstellt,

    33/18. sensible Zahlungsdaten: Daten, einschließlich personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für betrügerische Handlungen verwendet werden können. Für die Tätigkeiten von Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern stellen der Name des Kontoinhabers und die Kontonummer keine sensiblen Zahlungsdaten dar,

    33/19. elektronisches Kommunikationsnetz: Netz im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation,

    33/20. elektronischer Kommunikationsdienst: Dienst im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation,

    33/21. digitale Inhalte: Waren oder Dienstleistungen, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, deren Nutzung oder Verbrauch auf ein technisches Gerät beschränkt ist und die in keiner Weise die Nutzung oder den Verbrauch von Waren oder Dienstleistungen in physischer Form einschließen,

    33/22. Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring): den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkender Zahlungsdienst eines Zahlungsdienstleisters, der mit einem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt,

    33/23. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten: Zahlungsdienst, bei dem ein Zahlungsdienstleister eine vertragliche Vereinbarung schließt, um einem Zahler ein Zahlungsinstrument zur Auslösung und Verarbeitung der Zahlungsvorgänge des Zahlers zur Verfügung zu stellen,

    33/24. Zahlungsmarke: realer oder digitaler Name, realer oder digitaler Begriff, reales oder digitales Zeichen, reales oder digitales Symbol oder Kombination davon, mittels dem/der bezeichnet werden kann, unter welchem Zahlungskartensystem kartengebundene Zahlungsvorgänge ausgeführt werden,

    33/25. Co-badging: Aufnehmen von zwei oder mehr Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen derselben Zahlungsmarke auf dasselbe Zahlungsinstrument,".

    KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch VII Titel 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches

    Art. 3 - Artikel VII.1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. April 2016, 29. Juni 2016 und 22. Dezember 2017, wird wie folgt ersetzt:

    "1. Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG,".

    Art. 4 - Artikel VII.2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. April 2016, 29. Juni 2016 und 22. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:

  12. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

    " § 1 - Titel 3 Kapitel 2 bis 6 und die Titel 5 bis 7 des vorliegenden Buches gelten für Zahlungsvorgänge in der Währung eines Mitgliedstaats, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist.

    Titel 3 Kapitel 2 des vorliegenden Buches, mit Ausnahme der Artikel VII.15 § 1 Nr. 2, VII.22 Nr. 2 Buchstabe e) und VII.26 Nr. 1, und Titel 3 Kapitel 3 bis 6 des vorliegenden Buches, mit Ausnahme der Artikel VII.51 bis VII.55, gelten für Zahlungsvorgänge in einer Währung, die keine Währung eines Mitgliedstaats ist, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser in einem Mitgliedstaat ansässig ist, für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in einem Mitgliedstaat getätigt werden.

    Titel 3 Kapitel 2 des vorliegenden Buches, mit Ausnahme der Artikel VII.15 § 1 Nr. 2, VII.22 Nr. 2 Buchstabe e), VII.22 Nr. 5 Buchstabe g) und VII.26 Nr. 1, und Titel 3 Kapitel 3 des vorliegenden Buches, mit Ausnahme der Artikel VII.30 §§ 2 und 4, VII.46, VII.47, VII.51, VII.53 § 1, VII.55/2, VII.55/3 und VII.55/8, gelten für Zahlungsvorgänge in allen Währungen, bei denen lediglich einer der beteiligten Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig ist, für die Bestandteile der Zahlungsvorgänge, die in einem Mitgliedstaat getätigt werden.

    Titel 3 Kapitel 2 bis 6 des vorliegenden Buches, mit Ausnahme der Artikel VII.8, VII.15, VII.18, VII.22, VII.36, VII.38 und VII.55/10, gilt nicht für Kontoinformationsdienstleister.

    Titel 3 Kapitel 9/1 des vorliegenden Buches, mit Ausnahme von Artikel VII.62/3, ist anwendbar, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister und der empfangende Zahlungsdienstleister in Belgien ansässig sind. Artikel VII.62/3 ist nur anwendbar, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister in Belgien...

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