19. JULI 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung, durch den in Anwendung von Artikel 49 § 3 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung ein Revisionsentwurf des Sektorenplanes La Louvière-Soignies (Karte 38/8) angenommen wird, zwecks der Eintragung auf dem Gebiet der Gemeinde Soignies (Soignies und Neufvilles), am Standort genannt 'Carrières du Hainaut', von vier Gebieten für Nebenanlagen von Abbaustätten, einem Abbaugebiet, das am Ende der Bewirtschaftung zu einem Grüngebiet wird, einem industriellen Gewerbegebiet, vier Agrargebieten, einem Grüngebiet, einem Forstgebiet, einem Gebiet für öffentliche Dienststellen und gemeinschaftliche Anlagen, um die Fortführung des bestehenden Betriebs zu ermöglichen, als raumplanerische Ausgleichsmaßnahmen und als Ergänzung in der Umgebung des Standorts

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung (GRE), Artikel D.I.1, D.II.18, 21, 23, 26, 28, 30, 33, 36 bis 38, 41, 44, 45, 48, 49 und 65, D.VIII.4, 12 und 29 bis 33;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. August 2017 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des am 27. Mai 1999 durch die Wallonische Regierung verabschiedeten Raumentwicklungsschemas (RES);

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 9. Juli 1987 zur Festlegung des Sektorenplans La Louvière-Soignies;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Januar 2003 zur endgültigen Annahme der Revision des Sektorenplans La Louvière-Soignies zur Eintragung eines Abbaugebiets, das zur Lagerung der Abraumerde und des tauben Gesteins aus dem durch die "s.a. Carrières du Hainaut" bewirtschafteten Steinbruch in der Ortslage "Le Calai" auf dem Gebiet der Gemeinde Soignies (Neufvilles) bestimmt ist;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Juni 2016, durch den:

die Revision des Sektorenplanes LOUVIERE-SOIGNIES (Karten 38/8, 39/5 und 46/1) beschlossen wird,

der Vorentwurf der Revision angenommen wird, zur Eintragung:

- von zwei Abbaugebieten auf dem Gebiet der Gemeinde Soignies (Soignies und Neufvilles) in Erweiterung des Standorts genannt "Carrières du Hainaut", um die Fortführung des bestehenden Betriebs zu ermöglichen;

- von zwei Abbaugebieten, einem industriellen Gewerbegebiet, einem Agrargebiet und von Reserveflächen als Ergänzung, an demselben Standort;

- von drei Agrargebieten und zwei Grüngebieten an demselben Standort sowie von einem Naturgebiet, zwei Agrargebieten und einem Grüngebiet an dem Standort genannt "Restaumont" oder "Nocarcentre" in Ecaussinnes als raumplanerischer Ausgleich und von einem Naturgebiet als Ergänzung;

- und betreffend die Ersetzung von Reserveflächen in Zusammenhang mit einem fertig gebauten Abschnitt der RN57 in der Nähe des Standorts genannt "Restaumont" durch die Trasse des gebauten Abschnitts;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. Dezember 2016, durch den beschlossen wird, den Vorentwurf zur Revision des am 16. Juni 2016 angenommenen Sektorenplanes La Louvière-Soignies (Karten 38/8, 39/5 und 46/1) betreffend den Standort genannt "Carrières du Hainaut" in Soignies einer Umweltverträglichkeitsstudie zu unterziehen;

Aufgrund des kommunalen Entwicklungsschemas der Gemeinde Soignies, das am 20. März 2017 endgültig angenommen wurde und am 1. August 2017 in Kraft getreten ist;

Aufgrund der Beratung des Gemeindekollegiums von Soignies vom 5. Juli 2017 über die Änderung der Zweckbestimmung des Lagers von taubem Gestein genannt "motte nord", das den Steinbrüchen "Carrières du Hainaut" gehört;

Aufgrund der regionalpolitischen Erklärung 2017-2019 vom 25. Juli 2017;

In der Erwägung, dass die "s.c.a. Carrières du Hainaut" das Studienbüro "ARCEA sprl" (chaussée de Binche 30 in Mons) mit der Erstellung einer Plan-Umweltverträglichkeitsstudie beauftragt und am 8. Dezember 2016 den Minister für Raumordnung davon informiert hat; dass dieser Projektautor nicht abgelehnt wurde;

In der Erwägung, dass das Dekret vom 20. Juli 2016 zur Aufhebung des Dekrets vom 24. April 2014 zur Aufhebung der Artikel 1 bis 128 und 129quater bis 184 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie, zur Aufhebung der Artikel 1 bis 128 und 129quater bis 184 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe und zur Bildung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung am 1. Juni 2017 in Kraft getreten ist;

In der Erwägung, dass Artikel D.II.65 des GRE in seinem Absatz 2 vorsieht, dass für die noch laufenden Verfahren zur Revision des Sektorenplanes, deren Entwurf am Tag des Inkrafttretens des GRE noch nicht angenommen worden ist, das durch das GRE vorgesehene Verfahren anzuwenden ist, wobei feststeht, dass:

"1° die Einsendung des in Artikel 42bis des CWATUP erwähnten Antrags, dem die Grundakte, die Elemente bezüglich des Ablaufs des Verfahrens zur Information der Öffentlichkeit und die Stellungnahme des bzw. der Gemeinderäte beigefügt werden, als Einsendung des Antrags nach Artikel D.II.48 § 3 gilt;

  1. der Erlass der Regierung zur Annahme des Vorentwurfs zum Plan als Beschluss zur Revision, als vorläufige Annahme des Sektorenplans, als vorläufige Annahme der Ausgleichsmaßnahmen und als Grundakte im Sinne der Artikel D.II.44 und D.II.48 § 5 gilt;

    (...)

  2. die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzbuches laufende Umweltverträglichkeitsstudie weitergeführt wird und nach ihrem Abschluss den Umweltverträglichkeitsbericht bildet.;"

    In der Erwägung daher, dass der Erlass der Wallonischen Regierung vom 16. Juni 2016, durch den die Revision des Sektorenplanes La Louvière-Soignies (Karten 38/8, 39/5 und 46/1) beschlossen und der Vorentwurf angenommen wird, als Beschluss zur Revision, vorläufige Annahme des Sektorenplanes, vorläufige Annahme der Ausgleichsmaßnahmen und der Grundakte nach Artikel D.II.44 und D.II.48, § 5 gilt, und dass die Umweltverträglichkeitsstudie nach ihrem Abschluss den Umweltverträglichkeitsbericht bildet (UVB);

    In der Erwägung, dass die endgültige Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie am 3. November 2017 abgegeben wurde; dass sie also den Umweltverträglichkeitsbericht bildet;

    In der Erwägung, dass der Pool "Raumordnung", der Pool "Umwelt" und der kommunale Beratungsausschuss für Raumordnung und Mobilität (KBARM) ihre Bemerkungen und Anregungen über den UVB jeweils am 16. Januar 2018, am 20. Februar 2018 und am 8. Februar 2018 geäußert haben;

    In der Erwägung, dass der Minister für Raumordnung als nützlich erachtet hat, die operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt (DGO3) im Rahmen ihrer verschiedenen Zuständigkeiten über den UVB zu Rate zu ziehen;

    In der Erwägung, dass die DGO3 drei Stellungnahmen geäußert hat: eine Stellungnahme mit allgemeiner Tragweite am 24. April, eine ergänzende Stellungnahme über die Erhaltung der biologischen Vielfalt am 15. Mai und eine Stellungnahme über die geologischen Aspekte am 24. April 2018;

    In der Erwägung, dass im Anschluss an diese letzte Stellungnahme dem UVB ein Anhang über die geologischen Aspekte hinzugefügt wurde, und dass außerdem einige kleine Verbesserungen und Ergänzungen an der Fassung vom Oktober 2017 in der Form von Errata angebracht wurden;

    In der Erwägung, dass Artikel 49 § 3 des GRE wie folgt lautet: "Wenn die Regierung auf der Grundlage des Umweltverträglichkeitsberichts und der Stellungnahmen der Ansicht ist, dass eine andere, vernünftige, in Betracht gezogene Lösung, besser als der Planentwurf den verfolgten Zielen Rechnung trägt, wird diese Lösung als Planentwurf gebilligt";

    In der Erwägung, dass der UVB in seiner ersten Phase alle Aspekte des sozialwirtschaftlichen Teils des Entwurfs gründlich und erschöpfend untersucht; dass er bestätigt, dass dieser Entwurf nicht nur den Bedürfnissen des Betriebs, sondern ebenfalls denjenigen der Kollektivität nachkommt; dass er seinen Standort ebenfalls billigt;

    In der Erwägung, dass der Pool "Raumordnung" der Ansicht ist, dass der UVB alle sozialwirtschaftlichen Aspekte und die Standortwahl des Projekts korrekt begründet; dass sich der Pool "Umwelt" ebenfalls den Zielen der Revision im Allgemeinen anschließt; dass die DGO3 in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2018 erachtet, dass es in geologischer Hinsicht um ein sehr schönes Projekt handelt, durch das unter ziemlich leichten Betriebsbedingungen ein qualitätsvolles Material gewonnen werden müsste;

    In der Erwägung, dass das am 20. März 2017 endgültig angenommene kommunale Entwicklungsschema der Gemeinde Soignies die Wichtigkeit des blauen Hartsteins und der Steinbrüche für die Gemeinde Soignies, sowohl für die Wirtschaft als auch das Erbe, unterstreicht; dass diese in ihren Raumordnungszielen nämlich die Revision des Sektorenplanes eingefügt hat, um die Erweiterung der Tätigkeiten der "S.C.A. Carrières du Hainaut" zu ermöglichen;

    In der Erwägung infolgedessen, dass weder der UVB noch die Stellungnahmen die sozialwirtschaftliche Begründung des Projekts und dessen Standort als Erweiterung des "Carrières du Hainaut" genannten Standorts in Frage stellen; dass die Dringlichkeit dieses Antrags außerdem bestätigt ist;

    In der Erwägung jedoch, dass der UVB und die Instanzen, die Stellung nehmen, mehrere Anregungen unterbreiten, von denen einige in Betracht zu ziehen sind;

    Anpassungen der beantragten Gebietseinteilung unter Berücksichtigung des Inkrafttretens des GRE (Abbaugebiet und Gebiet für Nebenanlagen von Abbaustätten)

    In der Erwägung, dass es als Erstes Anlass gibt, die Wahl der einzutragenden Gebiete unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen des GRE anzupassen; dass seit dem 1. Juni 2017 zwei Gebiete des Sektorenplanes die Entwicklung einer Abbautätigkeit erlauben, nämlich das Gebiet für Nebenanlagen von Abbaustätten (Artikel D.II.28 und 33 des GRE) und das Abbaugebiet (Artikel D.II.41); dass je nach der Spezifizität des Antrags, das Eine oder das Andere zu wählen ist, um auf die jeweiligen Teile der beantragten Erweiterung eingetragen zu werden;

    In der Erwägung, dass der UVB das Gelände unter Berücksichtigung dieser Dekretsänderung und angesichts der Gegebenheiten des Ortes und der Entwicklungsbedürfnisse der vorgesehenen Abbautätigkeit eine Verteilung zwischen Gebieten für Nebenanlagen von Abbaustätten und Abbaugebieten vorgeschlagen hat;

    In der Erwägung, dass der am 16. Juni 2016 angenommene Entwurf auf die Eintragung von drei Abbaugebieten im Sinne von Artikel 32 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (CWATUP), das an diesem Datum in Kraft war, zielte;

    In der Erwägung, dass das erste, am nördlichen Rand des Geländes gelegene Gebiet...

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