19. JULI 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt, des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Gasmarkt und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003 über die lokale Kommission für die Begutachtung der Stromsperrung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, Artikel 33 bis 34bis, abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2008 und durch das Dekret vom 11. April 2014;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts, Artikel 31bis bis 33bis, abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2008 und durch das Dekret vom 21. Mai 2015;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2003 über die lokale Kommission für die Begutachtung der Stromsperrung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Gasmarkt;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. März 2008 zur Festlegung der Verfahren für die Installierung eines Budgetzählers für Elektrizität und die Aktivierung der Vorauszahlungsfunktion, durch den der Ministerielle Erlass vom 23. Juni 2006 aufgehoben wird;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. März 2008 zur Festlegung der Verfahren für die Installation eines Budgetzählers für Gas und die Aktivierung der Vorauszahlungsfunktion;

Aufgrund der am 6. April 2016 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. CD-16f16-CWaPE-1593 der Wallonischen Kommission für Energie ("Commission wallonne pour l'énergie") vom 24. Juni 2016;

In Erwägung der Stellungnahme der Vereinigung der Städte, Gemeinden und Provinzen der Wallonischen Region ("Union des Villes, communes et Provinces de la Région wallonne") vom 13. Juni 2016;

In Erwägung der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialrates der Wallonie (Conseil économique et social de la Wallonie) vom 20. Juni 2016;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

Aufgrund des am 5. März 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 62.937/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006

über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt

Artikel 1 - In Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. August 2006 und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. September 2015, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. Ziffer 6 wird aufgehoben;

  2. unter Ziffer 10 wird die Wortfolge "(EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft," durch die Wortfolge "(EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik" ersetzt.

    Art. 2 - In Artikel 3 Absatz 2 Ziffer 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2008, wird die Wortfolge "des Umzugsformulars, das der Anbieter erstellt und die CWaPE für rechtsgültig erklärt hat, oder gegebenenfalls das Formular, das die CWaPE ausgestellt hat" durch die Wortfolge "des von der CWaPE nach Konsultierung der sonstigen regionalen Regulierungsbehörden erstellten Umzugsformulars" ersetzt.

    Art. 3 - In Artikel 4 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. September 2015, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. in Buchstabe n) wird die Wortfolge "des Umzugsformulars vom Anbieter anfordern, das die CWaPE für rechtsgültig erklärt hat, oder gegebenenfalls durch die CWaPE ausgestellt wurde" durch die Wortfolge "des von der CWaPE nach Konsultierung der sonstigen regionalen Regulierungsbehörden erstellten Umzugsformulars vom Anbieter anfordern" ersetzt;

    2. in Buchstabe o) wird die Wortfolge "über Verbraucherrechte," zwischen die Wortfolge "bei denen sie" und die Wortfolge "über bestehende Maßnahmen" eingefügt;

    3. ergänzend wird ein Buchstabe p) mit folgendem Wortlaut angefügt:

      "p) den Hinweis auf die Möglichkeit, die Endabrechnung von dem Lastschriftverfahren auszunehmen.".

    4. der Paragraf wird um einen Buchstaben q) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      "q) den Hinweis, dass der Vertrag nichtig ist, wenn dieser im Laufe des in Abschnitt 3 des Kapitels IV vorgesehenen, von einem anderen Versorger eingeleiteten Verfahrens abgeschlossen wird.".

      Art. 4 - In Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2006 und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2008, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    5. in Absatz 1 wird die Wortfolge ", dies unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28" gestrichen;

    6. in Absatz 3 wird die Wortfolge "Das Bestehen" durch die Wortfolge "Die Tatsache, geschützter Kunde zu sein bzw. gewesen zu sein, das Bestehen" ersetzt und die Wortfolge "eines solchen Status oder" zwischen die Wortfolge "bei Nichtvorhandensein" und die Wortfolge "der Budgetzähler" eingefügt;

    7. der Artikel wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      "Von der in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmung bleibt das Recht des Versorgers unberührt, von dem Kunden, der demselben Versorger bereits Zahlungen schuldet, die Tilgung dieser Schuld zu verlangen, bevor er sich auf den Abschluss eines neuen Vertrags einlässt.".

      Art. 5 - In Artikel 6bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2008, wird die Wortfolge "ist der Anbieter für den betreffenden Anschluss bis zu 30 Kalendertage nach dem Antrag verantwortlich, gemäss Artikel 22bis, Absatz 1" durch die Wortfolge "bleibt der Anbieter für den betreffenden Versorgungsanschluss für eine Frist, die vom Minister auf dreißig bis hundertzwanzig Tage nach seinem Antrag gemäß Artikel 22bis, Absatz 1 festgesetzt wird, verantwortlich" ersetzt.

      Art. 6 - In Artikel 7 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. September 2015, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    8. in Paragraf 1 Ziffer 4 wird die Wortfolge ", wobei angegeben wird, ob es sich bei dieser Anzahl um eine Einschätzung handelt oder nicht" nach der Wortfolge "pro Zeitabschnitt" eingefügt;

    9. in Paragraf 1 Ziffer 9 wird die Wortfolge ", auf der Grundlage des durchschnittlichen Preises der grünen Bescheinigungen während der vier vorherigen Quartale, so wie von der CWaPE veröffentlicht, multipliziert mit der gelieferten Strommenge" gestrichen;

    10. in Paragraf 1 Ziffer 16 wird die Wortfolge "des Umzugsformulars, das vom Anbieter ausgestellt und durch die CWaPE für rechtsgültig erklärt wurde oder gegebenenfalls ein von der CWaPE ausgestelltes Formular" durch die Wortfolge "eines von der CWaPE nach Konsultierung der regionalen Regulierungsbehörden erstellten Umzugsformulars" ersetzt;

    11. in Paragraf 1 Ziffer 17 wird die Wortfolge "über Verbraucherrechte," zwischen die Wortfolge "bei denen sie Informationen" und die Wortfolge "über bestehende Maßnahmen" eingefügt;

    12. Paragraf 1 wird um eine Ziffer 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      "18° ggf. der Hinweis, dass die Berechnung auf Basis des Sozialtarifs erfolgt.";

    13. in Paragraf 2 Ziffer 8 wird die Wortfolge "des Umzugsformulars, das vom Anbieter ausgestellt und durch die CWaPE für rechtsgültig erklärt wurde oder gegebenenfalls ein von der CWaPE ausgestelltes Formular" durch die Wortfolge "eines von der CWaPE nach Konsultierung der regionalen Regulierungsbehörden erstellten Umzugsformulars" ersetzt;

    14. in Paragraf 2 Ziffer 9 wird die Wortfolge "über Verbraucherrechte," zwischen die Wortfolge "bei denen sie Informationen" und die Wortfolge "über bestehende Maßnahmen" eingefügt;

    15. § 2 wird um eine Ziffer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      "10° ggf. der Hinweis, dass die Berechnung auf Basis des Sozialtarifs erfolgt.";

    16. in Paragraf 3 wird Absatz 1 um die Wortfolge "Wenn der Budgetzähler aktiv ist, werden das Datum der Aufladungen und die aufgeladenen Beträge als Anlage zur Endabrechnung beigefügt." ergänzt.

      Art. 7 - In Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 28. Februar 2008, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    17. § 3 wird um die Wortfolge ", außer in den in Artikel 34 § 2 erwähnten Fällen" ergänzt;

    18. § 4 wird aufgehoben.

      Art. 8 - In Artikel 17 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses wird die Wortfolge "oder in den Zeitfenstern, in denen nach Schätzung der CWaPE eine als gleichwertig anerkannte Dienstleistung angeboten wird" zwischen die Wortfolge "während der Öffnungszeiten" und die Wortfolge ", aufgeladen werden können" eingefügt.

      Art. 9 - In Artikel 24bis Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2007, wird die Wortfolge "unter Einhaltung der Tarifmethodik" zwischen die Wortfolge "eingespeisten Mengen" und die Wortfolge "in Anspruch zu nehmen" eingefügt.

      Art. 10 - In Artikel 26 desselben Erlasses, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2006, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    19. in Absatz 1 wird " § 1. " vor "In Übereinstimmung" eingefügt, "Artikel 9" durch "Artikel 33bis" und "ist der Betreiber des Verteilernetzes dazu ermächtigt, dem geschützten Kunden Strom zum Sozialtarif zu liefern" durch "liefert der Betreiber des Verteilernetzes dem geschützten Kunden Strom zum Sozialtarif" ersetzt;

    20. in Absatz 2 wird das...

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