19. JULI 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften;

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.242, D.243, D.245 und D.246;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor;

Aufgrund der am 15. März 2018 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 22. März 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 22. März 2018, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Juni 2017 zur Ausführung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 22. März 2018 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 12. Juni 2018 in Anwendung des Artikels 84, § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 63.497/4 des Staatsrats;

In Erwägung der am 14. Juni 2018 abgegebenen Stellungnahme des Verbands "Inter-Environnement Wallonie" über den Entwurf des Erlasses der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor und über ihren Ministeriellen Erlass;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Der Titel des Kapitels II des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. September 2015 über Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen im Agrarsektor wird durch Folgendes ersetzt:

"Kapitel II - Gemeinsame Bedingungen für die Investitions-, Verarbeitung- und Vermarktungsbeihilfe für die Genossenschaften für die Verarbeitung und die Vermarktung ("SCTC") sowie für die Niederlassungs- und die nicht landwirtschaftliche Diversifizierungsbeihilfe".

Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses wird zwischen die Wortfolge "die Investitions-," und die Wortfolge "die Niederlassungs-," die Wortfolge "Verarbeitung- und Vermarktungsbeihilfe für die Genossenschaften für die Verarbeitung und die Vermarktung," eingefügt.

Art. 3 - In Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 3 desselben Erlasses wird die Wortfolge "die höchstens 1 betragen" aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 17 § 1 desselben Erlasses wird Absatz 1, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 2. Februar 2017 durch Folgendes ersetzt:

"Bei der Niederlassung durch Übernahme handelt es sich um den Erwerb eines funktionsfähigen bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs, oder eines Teils davon, durch einen Junglandwirt, der die ursprüngliche Tätigkeit ganz oder teilweise aufrechterhält. Falls ein Junglandwirt einen Betrieb übernimmt, indem er die bestehenden Kulturen beibehält und gegebenenfalls neue hinzufügt, gilt dies als eine Niederlassung durch Übernahme. Die Niederlassung durch Übernahme wird durch eine eingetragene Übernahmevereinbarung oder eine amtliche Urkunde belegt, wobei dieses Dokument:

  1. das tatsächliche Datum der Niederlassung des Junglandwirts durch Übernahme, die Modalitäten und die Bestandsaufnahme der Übernahme angibt;

  2. von den jeweiligen Parteien spätestens am Tag der Niederlassung durch Übernahme datiert und unterzeichnet...

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