19. JULI 2018 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts und des Dekrets vom 19. Januar 2017 über die Tarifmethodik, die auf die Betreiber von Strom- und Gasverteilernetzen anwendbar ist, zwecks des Einsatzes intelligenter Zähler und der Förderung der Flexibilität (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Abänderungen des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts

Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 3 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 26. Oktober 2017, wird durch folgenden Absatz ersetzt:

"Durch das vorliegende Dekret werden ebenfalls die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, und die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe umgesetzt.".

Art. 2 - Artikel 2 desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 26. Oktober 2017, wird wie folgt abgeändert:

1) Die Ziffern 27bis bis 27sexies mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

"27°bis "Elektrofahrzeug": ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält;

27°ter "Ladepunkt": ein Normalladepunkt oder ein Schnellladepunkt mit einer Schnittstelle, mit der ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder die Batterie eines Elektrofahrzeugs zwecks ihres Austauschs aufgeladen werden kann;

27°quater "Normalladepunkt": ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind, und die mit Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 nach der Norm EN62196-2 ausgerüstet sind;

27°quinquies "Schnellladepunkt": ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann; Wechselstrom-Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Kupplungen des Typs 2 nach der Norm EN62196-2 ausgerüstet; Gleichstrom-Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Kupplungen des "combined charging system Combo 2" nach der Norm EN62196-3 ausgerüstet;

27°sexies "öffentlich zugänglicher Ladepunkt": ein Ladepunkt, zu dem der Eigentümer oder der Betreiber den Nutzern eines Elektrofahrzeugs auf nichtdiskriminierende Weise den Zugang verleiht;";

2) Die Ziffern 29bis und 29ter mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

"29°bis "intelligenter Zähler": ein elektronisches System, das die entnommene oder zugeführte Energie messen kann und dabei Informationen hinzufügt, die ein klassischer Zähler nicht liefert, das Daten elektronisch übermitteln oder empfangen kann, und das zwecks der Gewährleistung der Funktionen nach Artikel 35bis § 2 ferngesteuert werden kann. Dieses elektronische Messsystem funktioniert mit einem Niederspannungsanschluss, dessen Anschlussleistung höchstens 56kVA beträgt;

29°ter "intelligentes Netz": ein fortgeschrittenes Energienetzwerk, bestehend aus bidirektionalen Kommunikationsnetzen, intelligenten Zählern, und Mess- und Netz-Management-Systemen;";

3) Die Ziffern 35bis bis 35sexies mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

"35°bis "Flexibilitätsdiensteanbieter": eine natürliche oder juristische Person, die Flexibilitätsdienste anbietet;

35°ter "Flexibilität": die Möglichkeit für einen Netzbenutzer, seine Netto-Stromeinspeisung oder seinen Nettostrombezug in Bezug auf seinen Normalgebrauch auf der Grundlage von externen Signalen oder lokal durchgeführten Messungen zu modulieren;

35°quater "Flexibilitätsdienste": Dienste in Verbindung mit der Verwertung der Flexibilität, die freiwillig einer Drittpartei geleistet werden;

35°quinquies: "Energieübertragung": die Energieübertragung im Sinne von Artikel 19bis § 2 des Elektrizitätsgesetzes;

35°sexies "Bilanzkreisverantwortlicher": der Bilanzkreisverantwortliche im Sinne von Artikel 2 Ziffer 65 des Elektrizitätsgesetzes;

4) Eine Ziffer 54quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"54°quater: "Verordnung 2016/679/EU vom 27. April 2016": die Verordnung 2016/679/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr;";

5) Eine Ziffer 57bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"57bis "Aktivierung der Vorauszahlungsfunktion": entweder die Aktivierung eines inaktiven Budgetmesszählers, oder die Installation eines intelligenten Zählers und die Aktivierung der Vorauszahlung an diesem Zähler, oder die Aktivierung der Vorauszahlung an einem bereits installierten intelligenten Zähler.";

6) Eine Ziffer 66 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

"66° "Zählfrequenz": Standard-Granularität der dem Markt zur Verfügung gestellten Messdaten.".

Art. 3 - In dasselbe Dekret wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 2bis - Alle Verarbeitungen personenbezogener Daten, die kraft oder in Ausführung des Dekrets erfolgen, müssen die auf den Schutz des Privatlebens anwendbaren Rechtsvorschriften und Regelungen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die im Dekret vorgesehenen besonderen Bestimmungen im Bereich des Schutzes des Privatlebens einhalten.".

Art. 4 - Artikel 11 desselben Dekrets, in seiner durch das Dekret vom 11. April 2014 zuletzt abgeänderten Fassung, wird wie folgt abgeändert:

1° Paragraf 2 Absatz 2 wird um die Ziffern 13, 14 und 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"13° Zusammenarbeit auf nichtdiskriminierender Grundlage mit jeder Person, die öffentlich zugängliche Ladepunkte errichtet oder betreibt. Diese Zusammenarbeit erfolgt durch die Zurverfügungstellung von Information insbesondere in Bezug auf die geografischen Gebiete des Netzes, die für Aufnahme der öffentlich zugänglichen Ladepunkte am besten geeignet erachtet werden;

14° Erfüllung der Verpflichtungen, die ihm im Rahmen des Einsatzes und des Managements intelligenter Zähler durch oder kraft des vorliegenden Dekrets auferlegt werden;

15° Erfüllung der Verpflichtungen, die ihm im Rahmen der Flexibilitätsdienste durch oder kraft des vorliegenden Dekrets auferlegt werden.";

2° ein Paragraf 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

" § 3. Die vom Netzbetreiber in Anwendung von Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 10 identifizierten Bedürfnisse sind Gegenstand einer transparenten Mitteilung auf der Webseite des Netzbetreibers.

Die vom Netzbetreiber vorgesehenen Maßnahmen, um die Erhöhung oder den Ersatz von Netzkapazitäten zu vermeiden, wie z.B. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Steuerung der Nachfrage oder der Produktion, müssen anhand eines transparenten, nichtdiskriminierenden und auf den Marktregeln beruhenden Verfahrens erreicht werden.".

Art. 5 - Artikel 13 desselben Dekrets, in seiner durch das Dekret vom 16. Februar 2017 zuletzt abgeänderten Fassung, wird wie folgt abgeändert:

1) die Ziffer 6 wird gestrichen;

2) Die Ziffern 18 und 19 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

"18° die technischen Bestimmungen zur Organisation eines nichtdiskriminierenden Zugangs zur Flexibilität unter Einhaltung der operativen Sicherheitsanforderungen des Netzes;

19° die mitzuteilenden Informationen sowie die Regeln für den Zugang zu diesen Informationen im Rahmen der Erbringung der Flexibilitätsdienste.".

Art. 6 - In Artikel 13bis desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 11. April 2014, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

1° Im 1. Absatz wird der erste Satz durch den nächsten Satz ersetzt:

"Das in der Wallonischen Region anwendbare MIG wird von den Verteilernetzbetreibern ausgearbeitet, nach Absprache mit den Energieversorgern innerhalb einer Zusammenarbeitsplattform, an der die gesamten Energieversorger, Zugangsinhaber und Übertragungsnetzbetreiber teilnehmen";

2° dieser Artikel wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Die CWaPE und die Zugangsinhaber und Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen einen Link zur Webseite, auf der das MIG veröffentlicht wird. Die Bestimmungen des MIG genügen denjenigen des vorliegenden Dekrets und seiner Ausführungserlasse.".

Art. 7 - Artikel 15 § 2 Absatz 2 Ziffer 6 desselben Dekrets, in seiner durch die Dekrete vom 17. Juli 2008 und vom 11. April 2014 abgeänderten Fassung, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"6° den...

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