19 JUILLET 2018. - Loi relative à l'accessibilité des sites internet et des applications mobiles des organismes du secteur public. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi de 19 juillet 2018 relative à l'accessibilité des sites internet et des applications mobiles des organismes du secteur public (Moniteur belge du 3 septembre 2018, err. du 7 septembre 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST POLITIK UND UNTERSTÜTZUNG

19. JULI 2018 - Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites

und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen des Gesetzes

Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz werden die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umgesetzt.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:

1. "öffentlicher Stelle": jeder föderale öffentliche Dienst, jeder föderale öffentliche Programmierungsdienst, die föderale Polizei, das Ministerium der Landesverteidigung, die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen und jede Instanz oder jeder Dienst - mit Rechtspersönlichkeit oder nicht -, die/der von der Föderalbehörde abhängt,

2. "mobiler Anwendung": Anwendungssoftware, die von öffentlichen Stellen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die breite Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte (mobile Betriebssysteme) oder die Hardware selbst,

3. "Norm": Norm im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (nachstehend: Verordnung (EU) Nr. 1025/2012),

4. "europäischer Norm": europäische Norm im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,

5. "harmonisierter Norm": harmonisierte Norm im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,

6. "zeitbasierten Medien": folgende Arten von Medien: nur Audio, nur Video, Audio-Video, interaktives Audio- und/oder Videomaterial,

7. "Stücken aus Kulturerbesammlungen": Gegenstände in privatem oder öffentlichem Besitz, die von historischem, künstlerischem, archäologischem, ästhetischem, wissenschaftlichem oder technischem Interesse sind und die Teil von Sammlungen sind, die von Kultureinrichtungen wie Bibliotheken, Archiven und Museen geführt werden,

8. "Messdaten": quantifizierte Ergebnisse der Überwachungstätigkeit zur Überprüfung, ob die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen die in Artikel 5 erwähnten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Sie erfassen sowohl quantitative Informationen über die geprüften Websites und mobilen Anwendungen (Zahl von Websites...

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