19. JANUAR 2023 - Ministerieller Erlasses zur Befreiung vom Verbot gemäß Artikel R.169 § 2 Ziffer 17 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, zugunsten der Autorallye Legend Boucles Bastogne für das Jahr 2023

Die Ministerin für Umwelt,

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.173;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel R.169;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. Dezember 2022 über die Einrichtung von nahen und entfernten Präventivzonen der Bauwerke zur Grundwasserentnahme mit der Bezeichnung "Longuefeu S1, S2 und S3" auf dem Gebiet der Gemeinde Bertrix;

In der Erwägung, dass die Autorallye Legend Boucles Bastogne - Ausgabe 2023 - vom 3. bis 5. Februar 2023 stattfindet und durch eine nahe Präventivzone in Bertrix führt;

In der Erwägung, dass die am 21. Dezember 2022 festgelegte Präventivzone dem Schutz der von der WWG genutzten Wasserentnahmestelle "Longuefeu S1, S2 und S3" dienen soll;

In der Erwägung, dass laut Artikel R.169 § 2 Ziffer 17 des verordnungsrechtlichen Teils des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Motorsportaktivitäten mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, einschließlich Prototypen und Fahrzeugen, die ausschließlich der Freizeitbeschäftigung dienen, auch wenn diese Aktivitäten vollständig auf öffentlichen Straßen stattfinden, in nahen Präventivzonen verboten sind; dass dieses Verbot am 1. April 2016 in Kraft getreten ist;

In der Erwägung, dass Artikel R.169 § 2 Absatz 5 folgendes besagt: "Unter Vorbehalt von Artikel R.164 § 2 kann der Minister gelegentlich von der Pflicht zur Einhaltung des Verbots nach Absatz 1 Ziffer 17 befreien, wenn die genannten Aktivitäten ausschließlich auf der öffentlichen Straße stattfinden, insofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: "; dass auf diese Weise drei Bedingungen festgelegt werden;

In der Erwägung, dass es erstens keine vernünftige Alternative zu der Strecke gibt, die im Rahmen der Motorsportaktivität durch die nahe Präventivzone benutzt wird;

In der Erwägung, dass zweitens spezifische Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, um den Schutz des Wasservorkommens zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass drittens die durch eine nahe Präventivzone betroffene Wasserentnahme nicht für den menschlichen Gebrauch von Brunnenwasser oder natürlichem Mineralwasser in Verpackungen bestimmt sein darf; dass die Liste der in Absatz 3 Ziffer 3 erwähnten nahen Präventivzonen von der Verwaltung auf dem Umweltportal der Wallonischen Region veröffentlicht werden muss;

In der...

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