19. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung von Organisationen, die mit Freiwilligen arbeiten - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung von Organisationen, die mit Freiwilligen arbeiten.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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19. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der außervertraglichen zivilrechtlichen Haftung von Organisationen, die mit Freiwilligen arbeiten

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 19. Juli 2006, insbesondere des Artikels 6 § 3;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 1. Dezember 2006;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die verschärfte Haftung von Organisationen am 1. Januar 2007 in Kraft tritt; dass daher der verordnungsrechtliche Rahmen zur Regelung der Versicherung dieser Haftung unbedingt für dieses Datum festgelegt sein muss; dass dies aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig ist, da die Organisationen andernfalls in der Zwischenzeit zu weniger umfangreichen Deckungsbedingungen versichert werden könnten und sie daher eine neue Police abschließen oder ihre bestehende Police ändern lassen müssten, wenn vorliegender Königlicher Erlass später ausgefertigt wird; dass dies nicht nur irreführend, sondern auch besonders nachteilig für Organisationen und ihre Freiwilligen wäre, deren Schutz beabsichtigt wird; dass schließlich der Inhalt der Mindestdeckungsbedingungen den Freiwilligenorganisationen mitgeteilt werden muss, bevor ihre verschärfte Haftung am 1. Januar 2007 tatsächlich in Kraft tritt;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.827827/1 des Staatsrates vom 7. Dezember 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter dem Begriff "außervertragliche zivilrechtliche Haftung" die in Artikel 5 des Gesetzes...

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