19 DECEMBRE 2018. - Loi modifiant diverses dispositions relatives à la réglementation concernant l'enfant sans vie. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 décembre 2018 modifiant diverses dispositions relatives à la réglementation concernant l'enfant sans vie (Moniteur belge du 1er février 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

19. DEZEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Vorschriften in Bezug auf das leblose Kind

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit

Art. 2 - Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt:

Wird die Arbeitnehmerin von einem leblosen Kind entbunden, wird ihr die Arbeitsunterbrechung gewährt, insofern die Schwangerschaft mindestens hundertachtzig Tage ab der Empfängnis gedauert hat.

KAPITEL 3 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung

Art. 3 - Artikel 114 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt:

Wird die Berechtigte von einem leblosen Kind entbunden, finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung, insofern die Schwangerschaft mindestens hundertachtzig Tage ab der Empfängnis gedauert hat.

KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung

Art. 4 - Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung wird wie folgt abgeändert:

1. Der vorgeschlagene Artikel 58 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ersetzt:

Art. 58 - § 1 - Ist ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Entbindung durch einen Arzt oder durch eine Hebamme nach einer Schwangerschaft von hundertachtzig Tagen...

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