19. APRIL 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 19. April 2018 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

19. APRIL 2018 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches

  1. 2 - In Artikel 4 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, werden zwischen den Wörtern "des Artikels 89bis" und den Wörtern "erfolgt die Stimmabgabe" die Wörter "und der Bestimmungen von Titel IVbis" eingefügt.

  2. 3 - In Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, werden die Wörter "Diese Kartei darf weder erstellt noch fortgeschrieben werden mithilfe automatisierter Mittel. Ihr Inhalt" durch die Wörter "Der Inhalt dieser Kartei" ersetzt.

  3. 4 - In Artikel 10 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird das Wort "Wählerliste" jeweils durch die Wörter "Liste der im Bevölkerungsregister eingetragenen Wähler" ersetzt.

  4. 5 - In Artikel 17 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

    "Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der Wählerliste auszuhändigen:

    1. in den in Artikel 105 erwähnten Fällen, sofort nach deren Aufstellung und spätestens fünfundzwanzig Tage vor dem Datum der Wahl an Personen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, die einen spätestens am Fünfundzwanzigsten des dritten Monats vor dem Monat der Wahl per Einschreibesendung an den Bürgermeister gerichteten Antrag stellen und die sich schriftlich dazu verpflichten, eine Kandidatenliste für die Kammer einzureichen. Wenn die Wahl der Kammer gleichzeitig mit der Wahl anderer Versammlungen stattfindet, händigt die Gemeindeverwaltung eine einzige Liste aus,

    2. in den in Artikel 106 erwähnten Fällen, sofort nach deren Aufstellung an Personen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, die einen spätestens am dreiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag per Einschreibesendung an den Bürgermeister gerichteten Antrag stellen und die sich schriftlich dazu verpflichten, eine Kandidatenliste für die Kammer einzureichen."

  5. 6 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "per Einschreibesendung" ersetzt.

  6. 7 - In Artikel 94 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, werden die Wörter "mindestens siebenundzwanzig Tage vor der Wahl" durch die Wörter "in den in Artikel 105 erwähnten Fällen mindestens zweiundsechzig Tage vor dem Wahltag und in den in Artikel 106 erwähnten Fällen mindestens dreiunddreißig Tage vor dem Wahltag" ersetzt.

  7. 8 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 3 werden zwischen den Wörtern "des Hauptwahlvorstandes des Kantons" und den Wörtern "ist hauptsächlich" die Wörter ", den der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, dem der Kanton angehört, mindestens dreiunddreißig Tage vor dem Wahltag nach Stellungnahme des Präsidenten der Friedensrichter des Gerichtsbezirks benennt," eingefügt.

    2. In § 4 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:

    "Die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände und die Vorsitzenden, Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Zählbürovorstände werden schnellstmöglich und spätestens drei Tage vor dem Wahltag benannt. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons notifiziert den Betreffenden und der Gemeindebehörde diese Benennungen sofort per Einschreibesendung."

    3. In § 7 werden die Wörter "der Hauptgemeinde" aufgehoben.

    4. In § 9 werden die Wörter "mindestens zwölf Tage vor der Wahl vorgenommen, und zwar unter den Wählern der Sektion, die lesen und schreiben können" durch die Wörter "mindestens drei Tage vor der Wahl vorgenommen, und zwar unter den Wählern der Sektion, die lesen und schreiben können. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons notifiziert diese Benennungen den Betreffenden sofort per Einschreibesendung" ersetzt.

    5. Paragraph 10 wird wie folgt ersetzt:

    " § 10 - Falls die benannten Vorsitzenden, Beisitzer und Ersatzbeisitzer verhindert sind, müssen sie den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons binnen achtundvierzig Stunden nach der Notifizierung davon in Kenntnis setzen.

    Falls die Anzahl Beisitzer, die ihr Amt annehmen, nicht ausreicht, um den Wahl- oder Zählbürovorstand zu bilden, ergänzt der Vorsitzende dieses Wahlvorstandes diese Anzahl gemäß § 9.

    Der Vorsitzende, Beisitzer oder Ersatzbeisitzer, der seine Verhinderungsgründe nicht innerhalb der festgelegten Frist angibt oder der es ohne rechtmäßigen Grund unterlässt, das ihm aufgetragene Amt auszuüben, wird mit einer Geldstrafe von 50 bis 200 EUR belegt.

    Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons benachrichtigt jeden Vorsitzenden eines Wahl- oder Zählbürovorstandes über die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer seines Wahlvorstandes."

    6. In § 12 Nr. 2 wird das Wort "fünfzehn" durch das Wort "dreiunddreißig" ersetzt.

  8. 9 - In Artikel 95bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Februar 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "Spätestens an dem in Artikel 10 für den Abschluss der Wählerliste festgelegten Datum" durch die Wörter "Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Bildung" ersetzt.

  9. 10 - Artikel 96 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 2 werden die Wörter "drei Tagen" durch die Wörter "vierundzwanzig Stunden" ersetzt und die Wörter "und mindestens zehn Tage vor der Wahl lässt er den Vorsitzenden der Wahlsektionen des Kantons die Wählerlisten ihrer Sektion zukommen" werden aufgehoben.

    2. Absatz 3 wird aufgehoben.

  10. 11 - Artikel 101 einziger Absatz desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch folgenden Satz ergänzt:

    Zu diesem Zweck verwenden sie das Lehrmaterial, das der vom König bestimmte Dienst ihnen bereitstellt.

  11. 12 - Artikel 105 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Wenn in den in Artikel 106 erwähnten Fällen das Datum der vorgezogenen Wahlen mit dem Datum der ordentlichen Versammlung der Wahlkollegien zusammenfällt, werden die Wahlverrichtungen ausschließlich gemäß dem für die ordentliche Versammlung der Wahlkollegien vorgesehenen Wahlkalender durchgeführt."

  12. 13 - In Artikel 109 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. März 2003, werden die Wörter "Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl" durch die Wörter "Artikel 24 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung" ersetzt.

  13. 14 - In Artikel 110 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. März 2003, werden die Wörter "Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl" durch die Wörter "Artikel 24 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung" ersetzt.

  14. 15 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

    "Die Wahlvorschläge müssen dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt werden:

    1. in den in Artikel 105 erwähnten Fällen am Freitag, dem achtundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, von 14 bis 16 Uhr oder am Samstag, dem siebenundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag, von 9 bis 12 Uhr,

    2. in den in Artikel 106 erwähnten Fällen am Freitag, dem dreißigsten Tag vor dem Wahltag, von 14 bis 16 Uhr oder am Samstag, dem neunundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag, von 9 bis 12 Uhr."

    2. In Absatz 3 werden die Wörter "Mindestens dreiunddreißig Tage vor der Wahl" durch die Wörter "Mindestens einundsechzig Tage vor der Wahl in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder mindestens vierunddreißig Tage vor der Wahl in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt.

  15. 16 - Artikel 115bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:

    1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "am dreißigsten Tag vor der Wahl" durch die Wörter "am fünfundsechzigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 105 erwähnten Fällen oder am zweiunddreißigsten Tag vor der Wahl in den in Artikel 106 erwähnten Fällen" ersetzt.

    2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

    3. Paragraph 3 wird wie folgt wieder aufgenommen:

    § 3 - Wenn die Wahlen zur Erneuerung der Abgeordnetenkammer an dem in Artikel 10 § 3 erwähnten Tag stattfinden, wird die in § 2 erwähnte Auslosung nicht organisiert.

  16. 17 - In Artikel 115ter § 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:

    "Kandidaten für die Abgeordnetenkammer können in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste die laufende Nummer zugeteilt wird, die bei der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen, niederländischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums am zweiundfünfzigsten Tag vor der Wahl des Europäischen Parlaments vorgenommenen Auslosung einer für diese Wahl vorgeschlagenen Liste zugeteilt werden wird, sofern die Kandidaten eine Bescheinigung der Person(en) vorlegen, die die Liste für die Wahl des...

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