19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 17 § 1 Nr. 7, 106, 106/1, 208 und 224 Absatz 2;

    Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. und 6. Dezember 2013 und 19. Februar 2014;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12. Dezember 2013 und 19. Februar 2014;

    Aufgrund der Verhandlungsprotokolle 2014/03 und 2014/05 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 20. Januar 2014 beziehungsweise 3. April 2014;

    Aufgrund der Gutachten Nr. 55.165/2 und Nr. 55.523/2 des Staatsrates vom 6. Februar 2014 beziehungsweise 26. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In der Erwägung, dass - was die im vorliegenden Erlass vorgesehenen fakultativen Bestimmungen betrifft - die Kosten für ihre eventuelle Ausführung durch die Hilfeleistungszone keine Mehrkosten in Verbindung mit der Reform der zivilen Sicherheit darstellen und demnach nicht unter Artikel 67 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 fallen;

    Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  2. Minister: den für Inneres zuständigen Minister,

  3. Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit,

  4. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,

  5. Kommandant: den Zonenkommandanten, vorgesehen in Artikel 109 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,

  6. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,

  7. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,

  8. Vorsitzendem: die Person, die den Vorsitz des Kollegiums und des Rates führt, vorgesehen in den Artikeln 37 und 57 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,

  9. Wache: die Feuer- und Rettungswache, vorgesehen in Artikel 2 § 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,

  10. repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen: die Gewerkschaftsorganisationen, vorgesehen im Königlichen Erlass vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen,

  11. Mitgliedern des freiwilligen Personals: die freiwilligen Feuerwehrleute, vorgesehen in Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,

  12. Mitgliedern des Berufspersonals: die Berufsfeuerwehrleute, vorgesehen in Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,

  13. Personalmitgliedern: die Feuerwehrleute, gleich ob sie freiwillige oder Berufsfeuerwehrleute sind,

  14. Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit: das Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit, vorgesehen in Artikel 175/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007,

  15. Feiertagen: die Feiertage, vorgesehen in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regeln zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage,

  16. Werktag: einen Wochentag von Montag bis Samstag, mit Ausnahme der Feiertage,

  17. Königlichem Erlass vom 19. April 2014: den Königlichen Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen,

  18. Diplom der Stufe A: Diplom oder Bescheinigung, die in der Föderalverwaltung Zugang zu Funktionen der Stufe A gewährt, wie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten vorgesehen.

    § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als "Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit aufgrund von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium übertragen hat.

    1. 2 - § 1 - Mit Ausnahme von Artikel 332 findet vorliegendes Statut Anwendung auf Mitglieder des Berufspersonals der Zone.

      § 2 - Mit Ausnahme von Artikel 332 und außer bei anders lautenden Bestimmungen findet vorliegendes Statut Anwendung auf Mitglieder des freiwilligen Personals der Zone.

      Sie befinden sich in einem statutarischen Stand sui generis.

      § 3 - Vorliegendes Statut findet außerdem Anwendung auf Personalmitglieder auf Probe, außer bei anders lautenden Bestimmungen.

    2. 3 - Wenn eine Stelle für vakant erklärt wird, beschließt der Rat, ob diese Stelle durch Anwerbung, Beförderung, Mobilität oder Professionalisierung zu besetzen ist.

    3. 4 - Der Rat bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der im vorliegenden Statut festgelegten Regeln.

    4. 5 - Die verschiedenen Funktionen innerhalb der Zone werden vom Personal im einfachen, im mittleren und im höheren Dienst gewährleistet:

  19. Das Personal im einfachen Dienst umfasst die Dienstgrade eines Feuerwehrmanns und eines Korporals.

  20. Das Personal im mittleren Dienst umfasst die Dienstgrade eines Unteroffiziers: Sergeant und Adjutant.

  21. Das Personal im höheren Dienst umfasst die Dienstgrade eines Offiziers: Leutnant, Kapitän, Major und Oberst.

    1. 6 - Bei gleichem Dienstgrad wird die Amtsgewalt von dem Personalmitglied mit dem höchsten Dienstalter in diesem Dienstgrad ausgeübt.

    2. 7 - Das Personalmitglied kann zusätzlich zu den ihm vorbehaltenen Einsatzaufträgen und gemäß den Funktionsbeschreibungen verpflichtet werden, administrative und logistische Aufträge entsprechend seinen Zuständigkeiten im Rahmen von Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 auszuführen.

      BUCH 2 - RECHTE UND PFLICHTEN

      TITEL 1 - Allgemeine Rechte und Pflichten

    3. 8 - Das Personalmitglied übt seine Funktionen unter der Amtsgewalt seiner hierarchischen Vorgesetzten, wie in Artikel 5 erwähnt, aus. Dies tut es mit Loyalität, Gewissenhaftigkeit und Integrität.

      Selbst außerhalb der Leistungszeiten bleibt jedes Personalmitglied, das die vorschriftsmäßige Kleidung trägt, der Hierarchie unterworfen.

    4. 9 - § 1 - Das Personalmitglied beachtet die geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die Richtlinien, die ihm im Rahmen der Gesetze und Verordnungen erteilt werden, darunter die Verhaltensregeln in Bezug auf die Berufspflichten, die von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt werden.

      § 2 - Das Personalmitglied wird mit Würde und Höflichkeit behandelt, sowohl von seinen hierarchischen Vorgesetzten und Kollegen als auch von seinen Untergebenen.

      Das Personalmitglied behandelt seine Kollegen, hierarchischen Vorgesetzten und Untergebenen mit Würde und Höflichkeit.

    5. 10 - Das Personalmitglied behandelt die Nutzer seiner Dienste wohlwollend und ohne Diskriminierung.

    6. 11 - Das Personalmitglied vermeidet jegliche Verhaltensweise, durch die das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Dienste beeinträchtigt werden könnte, auch außerhalb der Ausübung seiner Funktionen.

    7. 12 - Das Personalmitglied darf selbst außerhalb der Ausübung seiner Funktionen weder direkt noch über eine Zwischenperson irgendwelche persönlichen Schenkungen, Zuwendungen oder sonstigen Vorteile aufgrund seiner Arbeit erbitten oder annehmen.

      Absatz 1 bezieht sich nicht auf symbolische Geschenke von geringem Wert, die zwischen Personalmitgliedern im Rahmen der normalen Ausübung ihrer Funktionen ausgetauscht werden.

    8. 13 - § 1 - Das Personalmitglied genießt das Recht auf freie Meinungsäußerung bezüglich Tatsachen, von denen es bei der Ausübung seiner Funktionen Kenntnis erhalten hat.

      Bei der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung achtet das Personalmitglied darauf, Informationen so vollständig und korrekt wie möglich weiterzugeben.

      Es ist ihm allerdings untersagt, Tatsachen preiszugeben, die sich auf die nationale Sicherheit, den Schutz der öffentlichen Ordnung, finanzielle Interessen der Behörde, die Vorbeugung und Ahndung von Straftaten, das Berufsgeheimnis, die ärztliche Schweigepflicht, die Rechte und Freiheiten der Bürger und insbesondere das Recht auf Wahrung des Privatlebens beziehen. Unbeschadet der Bestimmungen über das Gewerkschaftsstatut gilt dies ebenfalls für Tatsachen mit Bezug auf die Vorbereitung jeglicher Beschlüsse, solange noch kein endgültiger Beschluss gefasst worden ist, und für Tatsachen, die durch ihre Verbreitung den Interessen des Dienstes, in dem das Personalmitglied beschäftigt ist, schaden können.

      Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden ebenfalls Anwendung auf Personalmitglieder, die aus dem Amt ausscheiden.

      § 2 - Unbeschadet des Artikels 29 des Strafprozessgesetzbuches setzt das Personalmitglied seinen hierarchischen Vorgesetzten oder gegebenenfalls einen höheren hierarchischen Vorgesetzten von jeglicher Rechtswidrigkeit beziehungsweise Unregelmäßigkeit in Kenntnis.

    9. 14 - § 1 - Das Personalmitglied hat das Recht auf Ausbildung sowohl im Hinblick auf alle für die Ausübung seiner Funktion dienlichen Aspekte als auch für die Entwicklung seiner Laufbahn.

      Ausbildung ist Pflicht, wenn sie für eine bessere Ausübung der Funktion oder für die Funktionsweise eines Dienstes erforderlich ist.

      Zu diesem Zweck ist das Personalmitglied verpflichtet, sich während seiner Laufbahn ständig weiterzubilden. Die Teilnahme an einer Ausbildung darf jedoch nicht mit den Interessen des Dienstes im Widerspruch stehen.

      § 2 - Das Personalmitglied hat das Recht auf Information im Hinblick auf alle für die Ausübung seiner Funktion dienlichen Aspekte, insbesondere in Bezug auf seine Sicherheit, unbeschadet seiner Verpflichtung, sich über die Entwicklungen in Angelegenheiten, mit denen es beruflich beauftragt ist, auf dem...

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