19. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XI 'Geistiges Eigentum' in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch

    Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "KAPITEL 9 - Begriffsbestimmungen Buch XI

    Art. I.13 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI:

  2. Pariser Übereinkunft: die Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums, am 20. März 1883 in Paris unterzeichnet und durch das Gesetz vom 5. Juli 1884 gebilligt, einschließlich jeder von Belgien ratifizierten Revisionsakte,

  3. Berner Übereinkunft: Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, am 4. Mai 1896 in Paris ergänzt, am 13. November 1908 in Berlin revidiert, am 20. März 1914 in Bern ergänzt und am 2. Juni 1928 in Rom, am 26. Juni 1948 in Brüssel, am 14. Juli 1967 in Stockholm und am 24. Juli 1971 in Paris revidiert, am 24. Juli 1971 in Paris abgeschlossen,

  4. TRIPS-Übereinkommen: das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation darstellt, am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch das Gesetz vom 23. Dezember 1994 gebilligt,

  5. Welthandelsorganisation: die Organisation, die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation geschaffen worden ist, am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch das Gesetz vom 23. Dezember 1994 gebilligt,

  6. Amt: das Amt für geistiges Eigentum beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft,

  7. Datenbank: eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind,

  8. technische Maßnahmen: Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke, Leistungen oder Datenbanken betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte oder Hersteller von Datenbanken ist.

    Art. I.14 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 1 und 2:

  9. Zusammenarbeitsvertrag: der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, am 19. Juni 1970 in Washington abgeschlossen und durch das Gesetz vom 8. Juli 1977 gebilligt,

  10. Europäisches Patentübereinkommen: das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossen und durch das Gesetz vom 8. Juli 1977 gebilligt, so wie es durch die Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente abgeändert worden ist, am 29. November 2000 in München angenommen und durch das Gesetz vom 21. April 2007 gebilligt,

  11. Gesetz vom 10. Januar 1955: das Gesetz über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen,

  12. Europäisches Patentamt: das durch das Europäische Patentübereinkommen eingesetzte Europäische Patentamt,

  13. Register: das Register der Erfindungspatente und der ergänzenden Schutzzertifikate,

  14. Sammlung: die Sammlung der Erfindungspatente und der ergänzenden Schutzzertifikate,

  15. biologisches Material: ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann,

  16. mikrobiologisches Verfahren: ein Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird,

  17. ein im Wesentlichen biologisches Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren: ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht,

  18. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer Übermittlungsart später eingesehen werden können,

  19. Unterschrift: eine handschriftliche oder elektronische Unterschrift. Handelt es sich um eine elektronische Unterschrift, so bestimmt der König den oder die Mechanismen, die es ermöglichen vorauszusetzen, dass Identität des Unterzeichners und Integrität der Akte gewährleistet sind,

  20. Verordnung 1257/2012: Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes,

  21. Europäisches Patent: ein Patent, das vom Europäischen Patentamt ("EPA") nach den Regeln und Verfahren des Europäischen Patentübereinkommens erteilt wird, unabhängig davon, ob das Patent aufgrund der Verordnung 1257/2012 einheitliche Wirkung hat,

  22. Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung: ein Europäisches Patent, das einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012 hat,

  23. Europäisches Patent ohne einheitliche Wirkung: ein Europäisches Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung 1257/2012 hat,

  24. Einheitliches Patentgericht: das gemeinsame Gericht der Vertragsmitgliedstaaten, errichtet durch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, am 19. Februar 2013 unterzeichnet.

    Art. I.15 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 3:

  25. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind,

    - durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert,

    - zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und

    - in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann,

  26. Sortenbestandteile: ganze Pflanzen oder Teile von Pflanzen, soweit diese Teile wieder ganze Pflanzen erzeugen können,

  27. Schriftstück: eine Folge deutlicher, unterzeichneter und zugänglicher Zeichen, die ungeachtet ihres Trägers und ihrer Übermittlungsart später eingesehen werden können.

    Art. I.16 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 5:

  28. Kontrolldienst: der Kontrolldienst der Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft,

  29. rechtmäßiger Benutzer: eine Person, die Handlungen vornimmt, die vom Urheber erlaubt werden oder durch Gesetz gestattet sind,

  30. Kabelweiterverbreitung: die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, durch Kabel- oder Mikrowellensysteme,

  31. Dienst Regulierung: der Dienst für die Regulierung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft.

    Art. I.17 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 7:

  32. rechtmäßiger Benutzer: eine Person, die Entnahmen und/oder Weiterverwendungen vornimmt, die vom Hersteller der Datenbank erlaubt werden oder durch das Gesetz gestattet sind,

  33. Hersteller einer Datenbank: eine natürliche oder juristische Person, die die Initiative ergreift und das Risiko in Bezug auf die Investitionen für die Schaffung der Datenbank trägt,

  34. Entnahme: eine ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Träger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme; der öffentliche Verleih ist keine Entnahme,

  35. Weiterverwendung: jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung; der öffentliche Verleih ist keine Weiterverwendung."

    Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XI mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "BUCH XI - GEISTIGES EIGENTUM

    TITEL 1 - Erfindungspatente

    KAPITEL 1 - Allgemeines

    Art. XI.1 - Vorliegender Titel beeinträchtigt nicht die Bestimmungen einer Übereinkunft, eines Vertrags oder eines Übereinkommens, die in Belgien anwendbar sind.

    Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung folgender internationaler Texte: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro abgeschlossen, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, am 15. April 1994 in Marrakesch abgeschlossen, die Europäische Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und das Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht.

    Art. XI.2 - Vorliegender Titel und Titel 3 setzen die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen um.

    KAPITEL 2 - Erfindungspatente

    Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Art. XI.3 - Unter den Bedingungen und...

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