19. APRIL 2014 - Gesetz über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 10. April 2014 zur Ergänzung, was die Rechtsmittel betrifft, des Gesetzes über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter,

- das Gesetz vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. APRIL 2014 - Gesetz über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter

    TEIL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    1. 2 - Vorliegendes Gesetz dient (a) der Teilumsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, (b) der Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, (c) der Teilumsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, (d) der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds, (e) der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und (f) der Teilumsetzung der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde).

    2. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen versteht man unter:

  2. "Organismen für gemeinsame Anlagen": belgische oder ausländische Organismen, deren Zweck gemeinsame Anlagen von Finanzmitteln sind,

  3. "alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen" oder "AOGA": Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich ihrer Teilfonds, die

    a) von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammeln, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, und

    b) die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllen,

  4. "Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen": Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Anlagen investieren, die die in der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Bedingungen erfüllen,

  5. "öffentlichen alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien über öffentliche Angebote von Anteilen beschaffen,

  6. "nicht öffentlichen alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien nicht über öffentliche Angebote von Anteilen beschaffen,

  7. "institutionellen alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien oder im Ausland ausschließlich bei geeigneten Anlegern, die für eigene Rechnung handeln, beschaffen, deren Anteile ausschließlich von solchen Anlegern erworben werden können und die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingetragen sind,

  8. "privaten alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien oder im Ausland ausschließlich bei Privatanlegern, die für eigene Rechnung handeln, beschaffen, deren Anteile ausschließlich von solchen Anlegern oder unter den vom König festgelegten Bedingungen von anderen Anlegern erworben werden können und die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingetragen sind,

  9. "alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile":

    a) im Sinne der Bestimmungen von Teil II, offene AOGA, so wie sie in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt sind,

    b) im Sinne der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, AOGA, die den Artikeln 248 und 249 unterliegen und deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten der Aktiva dieser Organismen zu einem Preis, der auf der Grundlage des Inventarwerts berechnet wird, zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein Organismus sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile, die zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt zugelassen sind, nicht erheblich von deren Inventarwert abweicht,

  10. "alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile":

    a) im Sinne der Bestimmungen von Teil II, geschlossene AOGA, so wie sie in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt sind,

    b) im Sinne der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile nicht auf Verlangen der Anteilinhaber zu Lasten der Aktiva des Organismus zurückgenommen werden,

  11. "gemeinsamen Investmentfonds": Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Vertragsform haben und aus einem ungeteilten Vermögen bestehen, das eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anteilinhaber, deren Rechte durch Anteile dargestellt werden, verwaltet,

  12. "Investmentgesellschaften": Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Satzungsform haben und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in der Rechtsform einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit errichtet sind,

  13. "Verwaltungsgesellschaften von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen" oder "Verwaltungsgesellschaften": juristische Personen, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung eines oder mehrerer AOGA gleich welcher Rechtsform besteht und die selbst keine AOGA sind,

  14. "Verwaltern von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen" oder "Verwaltern": AOGA-Verwaltungsgesellschaften oder AOGA, die nicht von einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden,

  15. "Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen": Gesellschaften, die in Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnt sind,

  16. "alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union":

    1. AOGA, die nach einschlägigem nationalen Recht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen oder registriert sind, oder

    b) AOGA, die nicht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen oder registriert sind, deren satzungsmäßiger Sitz und/oder Hauptverwaltung sich jedoch in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden,

  17. "alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus Drittländern": AOGA, die keine AOGA aus der Europäischen Union sind,

  18. "Verwaltern mit Sitz in einem Drittland": AOGA-Verwalter, die keine AOGA-Verwalter aus der Europäischen Union sind,

  19. "Referenzmitgliedstaaten": gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegte Mitgliedstaaten,

  20. "gesetzlichen Vertretern": natürliche Personen mit Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder juristische Personen, deren satzungsmäßiger Sitz sich im Europäischen Wirtschaftsraum befindet, die von Verwaltern mit Sitz in einem Drittland ausdrücklich dazu ernannt worden sind, im Namen dieser Verwalter mit Sitz in einem Drittland gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien der Verwalter im Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Verpflichtungen der Verwalter nach dieser Richtlinie zu handeln,

  21. "Zweigniederlassung eines Verwalters von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines AOGA-Verwalters bildet und unmittelbar sämtliche Tätigkeiten oder einen Teil der Tätigkeiten ausübt, für die dem AOGA-Verwalter eine Zulassung erteilt wurde; hat ein AOGA-Verwalter mit Sitz in einem anderen Staat oder in einem Drittland in ein und demselben Staat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet,

  22. "mit Sitz in":

    a) bei Verwaltern: "mit satzungsmäßigem Sitz in",

    b) bei AOGA: "zugelassen oder registriert in" oder, falls der AOGA nicht zugelassen oder registriert ist "mit satzungsmäßigem Sitz in",

    c) bei Verwahrstellen: "mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in",

    d) bei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind: "mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in",

    e) bei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind: "mit Wohnsitz...

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